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II.Wehrverfassungsrechtliche Koordinaten 1.Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG als Grundnorm

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Mit der zweiten Wehrnovelle vom 19. März 1956 ist Art. 87a GG in das Grundgesetz eingefügt und im Zuge der Notstandsverfassung vom 24. Juni 1968 auf seine bis heute gültige Form gebracht worden. Der Wortlaut von Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ist knapp: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“ Gleichwohl handelt es sich hier um die wehrverfassungsrechtliche Grundnorm schlechthin. Hier wird das Verhältnis des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates zu seiner Armee geregelt. Die Verfassungsnorm enthält den Auftrag an den Staat, Streitkräfte aufzustellen. Sie statuiert dabei das Wehrmonopol des Staates sowie eine Bestandsgarantie zugunsten der Bundeswehr.267 Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG formuliert des Weiteren einen Kampfauftrag an die einmal aufgestellte Bundeswehr. Verteidigung ist ihre primäre und exklusive Aufgabe. Zugleich wird das äußere Gewaltmonopol der Streitkräfte abgegrenzt vom inneren Gewaltmonopol der Polizei.268

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