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III.Anknüpfung an die Notstandsverfassung

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Die Wehrverfassung und damit auch die Frage des Einsatzes der Streitkräfte im Innern sind verknüpft mit der Notstandsverfassung. Deren Artikel sind durch das 17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 eingefügt worden. Es handelt sich dabei nicht nur um die bis heute politisch wie gesellschaftlich am heftigsten umstrittene, sondern mit 28 betroffenen Artikeln auch um die bis zur Vollendung der deutschen Einheit umfangreichste Grundgesetzänderung.272 Die einschlägigen Regelungen sind auf verschiedene Abschnitte des Grundgesetzes verteilt. Unterschieden werden innerer und äußerer Notstand.

Im inneren Notstand geht es um Gefahren, deren Ursprung in der eigenen staatlich-gesellschaftlichen Sphäre liegt. Hierzu gehören der Katastrophennotstand gem. Art. 35 Abs. 2, 3 GG und der innenpolitische Notstand gem. Art. 91 GG, der auch als innerer Notstand im engeren Sinne oder als Staatsnotstand bezeichnet wird.

Der äußere Notstand ist auf Gefahren gerichtet, die durch auswärtige militärische Aggression bedingt sind. Zum äußeren Notstand gehören – bei fortschreitender Eskalation – der Zustimmungsfall gem. Art. 80a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG, der Spannungsfall gem. Art. 80a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG und der Verteidigungsfall gem. Art. 115a GG. Als selbständiger Tatbestand kommt der Bündnisfall gem. Art. 80a Abs. 3 GG i. V. m. Art. 5 Nordatlantik-Vertrag hinzu, der sich je nach Lageentwicklung noch unterhalb des Zustimmungsfalls, aber auch oberhalb des Spannungsfalls bewegen kann.

Zustimmungsfall und Bündnisfall müssen, ungeachtet ihrer hohen Relevanz für heutige Bedrohungsszenarien,273 hier unberücksichtigt bleiben, denn nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 87a GG ist ein Inneneinsatz der Streitkräfte auf diesen beiden Eskalationsstufen ausgeschlossen.

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