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2.Spannungsfall: Befugnisse der Streitkräfte in der Phase der Mobilmachung nach Art. 87a Abs. 3 GG

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Anders als der Verteidigungsfall wird der in Art. 80a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG geregelte Spannungsfall nicht in der Verfassung definiert. Nach überwiegender Auffassung ist er gekennzeichnet durch die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Eskalation der außenpolitischen Konfliktlage hin zum bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet. Er ist der „Bereitschaftsdienst“ des Verteidigungsfalls und ein Instrument des Krisenmanagements. Der Spannungsfall ermöglicht weitreichende Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Deutschland von einem Angriff unvorbereitet getroffen wird. Er ist durch den Bundestag mit Zweidrittelmehrheit festzustellen; die Verkündung erfolgt im Bundesgesetzblatt.292

Die Feststellung des Spannungsfalls verändert das Verfassungsgefüge nicht. Die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte bleibt beim Bundesminister der Verteidigung (Art. 65a GG). Der Gemeinsame Ausschuss tritt nicht auf den Plan. Der Spannungsfall dient der Mobilmachung und ist vor allem der verfassungsrechtliche Schlüssel, mit dem das gesamte Konvolut der einfachrechtlichen Notstandsgesetze entsperrt wird.293 Gem. § 2 WPflG lebt auch die Wehrpflicht, deren Vollzug zum 1. Juli 2011 ausgesetzt worden ist, im Spannungs- und Verteidigungsfall wieder auf.

Was die Befugnisse der Streitkräfte bei einem Einsatz im Innern gem. Art. 87a Abs. 3 GG im Spannungsfall angeht, gelten die gleichen Regeln wie im Verteidigungsfall. Unterschiede ergeben sich in tatsächlicher Hinsicht jedoch daraus, dass es hier noch nicht zu offenen Kampfhandlungen, wohl aber zu verdeckten Operationen kommen kann. Im Spannungsfall sind daher höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen zu stellen.294 Nach dem oben Gesagten ist hier der Anwendungsbereich des UZwGBw ungleich weiter als der des humanitären Völkerrechts.

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