Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 13
bb) Teleologische Auslegung
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Eine besonders wichtige Auslegungsmethode der europäischen Gerichtsbarkeit ist die Auslegung von Normen anhand des Gesetzeszwecks. Diese Auslegungsmethode hat in der europäischen Rechtsprechung eine weitaus größere Bedeutung als in der deutschen und sie wird teilweise auch als bei Weitem wichtigste Auslegungsmethode gesehen.24
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Zur Bestimmung des Ziels einer Norm greift der EuGH insbesondere auf die entsprechenden Erwägungsgründe zurück.25 Dabei leitet der EuGH aus diesen Erwägungsgründen vereinzelt sogar selbstständige Rechtssätze ab.26 Punktuell korrigiert oder ergänzt der EuGH die Erwägungsgründe auch anhand der relevanten Regelungen der Verträge.27
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Falls die Erwägungsgründe unergiebig sind, stellt der Gerichtshof hinsichtlich des Zwecks einer Norm auch auf den Zusammenhang des Textes ab. Er bezieht dabei weitere Normen des jeweiligen Gesetzes in seine Auslegung mit ein und identifiziert deren Ziele und die Auswirkungen des Gesamtsystems. Diese Auswirkungen sieht er grundsätzlich als vom Gesetzgeber intendiert an und verbindet auf diese Weise eine teleologische mit einer systematischen Auslegung.28
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Auch in datenschutzrechtlichen Leitentscheidungen hat die teleologische Auslegung bereits eine wichtige Rolle gespielt. So hat der Gerichtshof z.B. in seiner „Safe Harbor“-Entscheidung entscheidend auf den Zweck der Art. 25 und 28 RL 95/46/EG abgestellt, um sein Ergebnis zu begründen.29 Dabei hat er auch auf Art. 8 GRCh zurückgegriffen, um diesen Zweck herzuleiten.30 Auch für die Auslegung des Begriffs „personenbezogenes Datum“ war eine Auslegung auf Grundlage des entsprechenden Erwägungsgrunds entscheidend.31