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I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts
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Für die Unternehmenspraxis, an die sich dieses Buch maßgeblich richtet, ist vor allem derjenige Teil des Datenschutzrechts relevant, der die Verarbeitung von Daten eben durch private Wirtschaftsunternehmen betrifft. Dieser Bereich ist durch einen grundsätzlichen Vorrang des Europarechts – und mit ihm sowohl des Sekundärrechts (einschließlich der DSGVO) als auch der EU-Grundrechtsverbürgungen – vor dem nationalen Recht geprägt. Die relevanten Grundlagen des Datenschutzrechts – einschließlich der jeweiligen Grundrechtsverbürgungen – ergeben sich insoweit aus dem Unionsrecht.
Praxishinweis
Deshalb gelten nur für Datenverarbeitungsvorgänge außerhalb des Anwendungsbereichs des primären und sekundären Unionsrechts weiter direkt etwaige nationale Grundrechtsverbürgungen, also z.B. auch das vom BVerfG entwickelte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Im Anwendungsbereich des EU-Rechts gilt hingegen ein grundsätzlicher Vorrang der EU-Datenschutzgrundrechte.
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Eine Einschränkung von diesen Grundsätzen gilt dort, wo das Unionsrecht Umsetzungsspielräume eröffnet – im Falle der DSGVO also bei den Öffnungsklauseln, die den Mitgliedstaaten konkretisierende Regelungen gestatten. Bei nationalen Gesetzen, die von diesen Öffnungsklauseln Gebrauch machen, können auch die nationalen Grundrechtsverbürgungen beachtenswert sein.1
1 Zu Einzelheiten dieser „konkurrierenden Mehrfachbindung“ und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG ausführlich: BeckOK-DS/Schneider, Syst. B Rn. 11.