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b) Strafrechtliche Schweigepflichten

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Daneben und grundsätzlich unabhängig von den berufsrechtlichen Pflichten folgt eine gesetzliche Schweigepflicht – wiederum für Angehörige bestimmter Berufe – auch aus dem Strafrecht, und zwar aus § 203 StGB. Neben den oben genannten Berufsgruppen unterfallen dieser Klausel zusätzlich z.B. auch Angehörige von privaten Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen sowie die jeweils für sie berufsmäßig tätigen Gehilfen (z.B. Sprechstundenhilfen, Referendare etc.).

Praxishinweis

Im hiesigen Kontext besonders wichtig ist auch die Erstreckung der Geheimhaltungspflicht auf die jeweils bei den Verpflichteten bestellten (betrieblichen) Datenschutzbeauftragten: Nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB macht sich der Datenschutzbeauftragte einer Stelle, die dem Geheimhaltungsregime unterfällt, selbst strafbar, wenn er ein ihm in seiner Eigenschaft bekannt gewordenes Geheimnis offenbart.

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In der Praxis wirkt sich die Überschneidung von Datenschutzrecht und gesetzlichen Schweigepflichten oft aus, wenn nach beiden Rechtsmaterien geschützte Informationen einem Dritten bekannt gegeben werden sollen, ohne dass eine gesetzliche Vorschrift dies anordnen oder gestatten würde. Wird hier datenschutzrechtlich also auf das Instrument einer Einwilligung gesetzt, ist die Erklärung parallel als eine wirksame Befreiung von der Schweigepflicht auszugestalten.37

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