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d) Schutz von Geschäftsgeheimnissen
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Schließlich können sich datenschutzrechtliche Vorgaben überschneiden mit den Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass am 26.4.2019 das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten ist, welches die EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie41 (verspätet) umgesetzt hat.
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Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich, von wirtschaftlichem Wert und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber sind (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Dabei kann es sich, muss es sich aber nicht um personenbezogene Informationen handeln. Geschäftsgeheimnisse können neben (zumeist anonymen) Geschäftsstrategien, Businessplänen oder Marktanalysen z.B. auch Sammlungen von Kunden- oder Lieferantendaten, Informationen über Personalangelegenheiten oder auch bestimmte Erfindungen sein.
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Besonders zu bedenken ist, dass nach dem GeschGehG Informationen nur geschützt sind, wenn sie geheim, von wirtschaftlichem Wert und zudem durch angemessene Maßnahmen geschützt sind.
Praxishinweis
Bei letztgenannter Voraussetzung ergibt sich in der Praxis eine relevante Überlappung mit datenschutzrechtlichen Anforderungen: Die angemessenen Maßnahmen zur Geheimhaltung, die nach GeschGehG erforderlich sind, müssen im Fall von personenbezogenen Daten zugleich als angemessene technische oder organisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO qualifiziert werden können, damit die Schutzmaßnahmen auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.