Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 38
a) Umfang von Datenerhebungen im Bewerbungsgespräch
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Datenschutzrechtlich gilt, dass personenbezogene Daten eines Bewerbers nur dann erhoben werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Zum Umfang der hierbei zugelassenen Datenerhebungen hat sich bereits vor der DSGVO und außerhalb des Regelungsbereichs des BDSG auf Basis zivilrechtlicher Vorschriften eine ausdifferenzierte Rechtsprechung zum sog. Fragerecht des Arbeitsgebers herausgebildet, die hier wertungsmäßig mit zu berücksichtigen ist.
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Hiernach ist das Recht des Arbeitgebers, einem Bewerber Fragen zu stellen, auf Fragen beschränkt, an deren Beantwortung der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat, das so stark ist, dass das Interesse des Arbeitnehmers dahinter zurücktritt. Grundsätzlich sind hierbei nur solche Fragen zulässig, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis stehen.43
Beispiel
Der Arbeitgeber darf keine Fragen stellen, bei denen es um Risiken geht, die die Rechtsordnung ausdrücklich ihm zuweist, beispielsweise die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin.44
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Darf der Arbeitgeber nach diesen Grundsätzen eine bestimmte Frage nicht stellen, ist ihm datenschutzrechtlich auch die Erhebung der als Antwort mitgeteilten personenbezogenen Daten untersagt.