Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 29
a) Missbräuchliche Nutzung von Kundendaten
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Dies verdeutlichte das Bundeskartellamt mit seiner Facebook-Entscheidung, in der es erstmals einen sog. Konditionenmissbrauch aus einer Datenschutzverletzung ableitete.24 Die Behörde untersagte dem sozialen Netzwerk, Nutzungsbedingungen zu verwenden, die ohne Einwilligung der Nutzer eine Zusammenführung von Nutzerdaten über verschiedene Produkte und Drittangebote hinweg beinhalteten.
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Nach Auffassung des Bundeskartellamts verstieß Facebook als marktbeherrschendes Unternehmen für soziale Netzwerke für private Nutzer in Deutschland dadurch gegen das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. § 19 Abs. 1 GWB, dass die Registrierung von einer Einwilligung in Nutzungskonditionen abhängig gemacht wurde, die mit datenschutzrechtlichen Anforderungen unvereinbar sei. Infolgedessen sei die Einwilligung nicht wirksam und entsprechende Datenverarbeitungen unzulässig.
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Die aufschiebende Wirkung der Verfügung ist zwar vom OLG Düsseldorf mit Entscheidung vom 26.8.2019 im Eilverfahren wieder hergestellt worden, so dass das Unternehmen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Untersagungsverfügung nicht umsetzen muss.25 Dies begründete das OLG Düsseldorf damit, dass Facebook zwar womöglich marktbeherrschend sei, aber die Datenverarbeitung keinen relevanten Wettbewerbsschaden bewirke.26 Weiterhin sei der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nutzungsbedingungen und Marktstellung nicht hinreichend nachgewiesen worden.27 Mit anderen Worten: Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Kartellrecht. Diese Entscheidung wird im Schrifttum kritisiert28; das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.