Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 31
c) AGB-Recht
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Auch das AGB-Recht hat starke Bezüge zum Datenschutzrecht. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen in vielen Fällen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Vertragsverhältnissen erfolgt, z.B. mit Kunden oder Mitarbeitern. Besonders beachtenswert ist hierbei, dass vor allem „datenschutzrechtliche“ Vereinbarungen, allen voran vorformulierte Einwilligungserklärungen, im Regelfall einer AGB-Kontrolle i.S.d. §§ 305ff. BGB unterliegen.30
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In der Praxis ist festzustellen, dass viele Unternehmen sich auch unnötig durch eine falsche Gestaltung eine vermeidbare AGB-Kontrolle einfangen; das gilt vor allem für Datenschutzerklärungen nach Art. 13 und 14 DSGVO. Dienen Datenschutzerklärungen ausschließlich der gesetzlich verlangten Informationserteilung, können sie einer AGB-Kontrolle nicht unterzogen werden.31 Soweit eine Datenverarbeitung jedoch Entgeltcharakter aufweist oder eine Datenschutzerklärung zusätzliche Pflichten der betroffenen Person begründen soll, schließt dies einen rein informativen Inhalt der Datenschutzerklärung aus und sie kann als Vertragsbestimmung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB qualifiziert werden, die wiederum in vollem Umfang einer AGB-Kontrolle unterliegt.32 Schädlich kann in diesem Zusammenhang insbesondere eine zu starke Verzahnung der Datenschutzerklärung mit den Nutzungsbedingungen sein. In diesem Sinne hat das LG Berlin entschieden, dass eine „Privacy Policy“ der AGB-Kontrolle unterliegt, wenn diese nach ihrem objektivem Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, mit ihr solle der Inhalt eines vertraglichen oder Rechtsverhältnisses bestimmt werden.33
Praxishinweis
Es sollte deshalb dringend vermieden werden, von dem Nutzer zu verlangen, dass er sich „mit den Datenschutzhinweisen einverstanden erklärt“.
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Gegenstand der AGB-Kontrolle können auch vom Unternehmen vorformulierte Leistungsbeschreibungen sein, die eine Datenverarbeitung überhaupt erst zur Erfüllung des Vertrags erforderlich machen.34
Praxishinweis
Ein in der Praxis ebenfalls sehr häufig anzutreffender Fehler besteht darin, den Nutzer auf der Grundlage eines allgemein vorformulierten Hinweises bestätigen zu lassen, dass er die Datenschutzerklärung gelesen oder zur Kenntnis genommen habe. Bereits eine solche Klausel ist i.S.d. § 309 Nr. 12b BGB als formularmäßig erteilte Tatsachenbestätigung unwirksam.35
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Soweit eine Klausel der AGB-Kontrolle nicht standhält, können Unternehmen in vertragsrechtlicher Hinsicht nicht auf sie zurückgreifen. Dann könnte es passieren, dass Datenverarbeitungen ohne die notwendige Rechtsgrundlage stattfinden. Die Verwendung unwirksamer AGB kann zudem zu empfindlichen Folgen im Hinblick auf das UKlaG und UWG führen und eine Schadensersatzhaftung aus culpa in contrahendo nach sich ziehen.36