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c) Fernmeldegeheimnis

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Eine auch in der Unternehmenspraxis relevante Berührung gibt es ferner zum Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG. Nach § 88 Abs. 2 S. 1 TKG ist jeder Diensteanbieter zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Diensteanbieter ist nach § 3 Nr. 6 TKG jeder, „der ganz oder teilweise geschäftsmäßig a) Telekommunikationsdienste erbringt oder b) an der Erbringung solcher Dienste“ mitwirkt. Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 24 TKG „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen“.

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Vor allem die Datenschutzaufsichtsbehörden sehen Arbeitnehmer als solche „Dritte“ im Sinne dieser Regelung an, wenn ihnen vom Arbeitgeber die Privatnutzung dienstlicher Telekommunikationsdienste wie z.B. der beruflichen E-Mail beziehungsweise des Internetzugang erlaubt werde.38 Die juristische Literatur beurteilt dies zwar wohl überwiegend anders39 und auch die Rechtsprechung hat sich bisher gegen eine Geltung des Fernmeldegeheimnisses in diesen Konstellationen ausgesprochen;40 es bleibt aber eine gewisse Rechtsunklarheit.

Praxishandbuch DSGVO

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