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1. Wettbewerbsrecht

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Eine Schnittmenge des Datenschutzrechts zum Wettbewerbsrecht besteht insbesondere im Bereich der Werbung. In Deutschland gilt es im Hinblick auf belästigende Werbung, die lauterkeitsrechtliche Regelung des § 7 UWG zu berücksichtigen. Dabei gilt, dass gem. § 7 UWG z.B. E-Mail-Werbung nur zulässig ist, soweit eine vorherige ausdrückliche Einwilligung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Im Verhältnis zur DSGVO ergeben sich im Hinblick auf die Voraussetzungen der Einwilligung im Direktmarketing hierbei spezielle Anforderungen.22

Praxishinweis

Gerade bei Werbeaktionen, wie z.B. Gewinnspielen und Newslettern etc., muss den Anforderungen beider Rechtsbereiche entsprochen werden. Bei einer Zusendung von Werbung via E-Mail handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG um eine unzulässige Belästigung, es sei denn, es liegt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten hierzu vor. Selbiges gilt z.B. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.

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Die datenschutzrechtliche Wertung folgt dabei grundsätzlich der wettbewerbsrechtlichen Bewertung: Soweit das UWG eine (z.B. postalische) Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung explizit gestattet, wird regelmäßig auch die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zugunsten des Verantwortlichen ausgehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 7 UWG großteils der Umsetzung des Art. 13 RL 2002/58/EG dient – es sich europarechtlich also um datenschutzrechtliche Regelungen handelt, auch wenn der deutsche Gesetzgeber sich für eine Umsetzung im UWG entschieden hat.

Praxishandbuch DSGVO

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