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b) Betriebsvereinbarungen als datenschutzrechtliche Erlaubnisvorschrift

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Betriebsvereinbarungen können eine Doppelfunktion haben. Betriebsverfassungsrechtlich übt die Arbeitnehmervertretung darüber ihr Recht auf Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten aus. Daneben kann ihnen auch eine bedeutsame datenschutzrechtliche Funktion zukommen: Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG kann die Verarbeitung von Beschäftigtendaten u.a. auch gerechtfertigt sein, wenn sie zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einer Kollektivvereinbarung (d.h. einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

Praxishinweis

In der Praxis ist deshalb bei der Gestaltung und Verhandlung einer Betriebsvereinbarung darauf zu achten, ob und, wenn ja, welche datenschutzrechtliche Legitimationswirkung ihr zukommen soll. Macht eine Betriebsvereinbarung eine bestimmte Datenverarbeitung erforderlich, so wird sie über § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG erlaubt. Es können in solche Betriebsvereinbarungen aber auch weitergehende, datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände integriert werden.45

Praxishandbuch DSGVO

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