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IV. Zusammenspiel mit anderen Rechtsmaterien

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Das Datenschutzrecht fokussiert – wie gezeigt – auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der auf sie bezogenen Daten. Vor allem der vorstehend erläuterte „Personenbezug“ grenzt das Datenschutzrecht von anderen rechtlichen Vorgaben im Umgang mit Informationen (ohne Personenbezug) im Unternehmen ab. Daneben grenzt der Begriff der „Datenverarbeitung“ das Datenschutzrecht von anderen rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Umgang mit den jeweiligen Personengruppen – also im Wesentlichen Kunden und Mitarbeiter (ohne Bezug zu einer Datenverarbeitung) – ab.

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In der Unternehmensrealität müssen die verschiedenen rechtlichen Anforderungen aber zumeist in Deckung gebracht werden und das Datenschutzrecht bildet nur eine Facette, die bei der Umsetzung einer konkreten Maßnahme zu beachten ist. Nachfolgend soll deshalb ein grober Überblick über typische „Schnittmengen“ mit anderen Rechtsbereichen gegeben werden, um für das Zusammenspiel mit anderen Regelungsmaterien die notwendige Sensibilität zu erzeugen:

Praxishandbuch DSGVO

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