Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 33
a) Berufsrechtliche Schweigepflichten
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So unterliegen z.B. Geheimnisse, die einem Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in dessen jeweiliger Funktion anvertraut worden sind, einer gesetzlichen Schweigepflicht, die auch über den Tod der betroffenen Person hinaus gilt. Diese Pflicht bestimmter Berufsträger zur Verschwiegenheit ergibt sich primär aus den jeweils für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften, also z.B. der Berufsordnung für Ärzte (vgl. § 9 MBO-Ä), für Rechtsanwälte aus § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA, für Notare aus § 18 BNotO, für Steuerberater aus § 57 Abs. 1 StBerG und für Wirtschaftsprüfer aus § 43 Abs. 1 S. 1 WiPrO. Solche Geheimnisse werden oftmals auch personenbezogene Daten umfassen; also z.B. soweit sie sich auf eine natürliche Person als Patient oder Mandant beziehen.