Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 43
I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO
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Art. 99 bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Art. 2 und 3 DSGVO enthalten die zentralen Vorschriften, welche den sachlichen und den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung festlegen.
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Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aber auch die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten erfasst, sofern letztere in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Art. 2 Abs. 2 DSGVO enthält einige Ausnahmen, bei denen die Verordnung keine Anwendung findet.
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Eine spezifische Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich findet sich in der Verordnung nicht. Allerdings sieht die Regelung über den räumlichen Anwendungsbereich in Art. 3 DSGVO vor, dass die Verordnung nur für Verarbeitungen durch Verantwortliche oder durch Auftragsverarbeiter gilt, wofür im Übrigen auch natürliche Personen in Betracht kommen.
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Nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO ist der räumliche Anwendungsbereich für Datenverarbeitungen eröffnet, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgen.2 Hat ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat, gilt die DSGVO gemäß Art. 3 Abs. 2, wenn dieser Daten von Personen verarbeitet, die sich in der Union befinden und die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an solche Personen erfolgt oder das Verhalten solcher Personen in einem Mitgliedstaat beobachtet wird.
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Eine Rechtswahl im Rahmen eines Vertrages, mit der die Anwendung der DSGVO abbedungen werden soll, dürfte unwirksam sein, da es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um Eingriffsnormen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO handelt, bei denen eine Rechtswahl unzulässig ist.3
Praxishinweis
Zu beachten ist, dass der Anwendungsbereich jeweils für einen bestimmten Datenverarbeitungsvorgang, durchgeführt durch eine bestimmte datenverarbeitende Stelle, eröffnet ist.4 Es ist daher denkbar, dass dieselbe Stelle dieselben personenbezogenen Daten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung verarbeitet.5
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Die Verordnung eröffnet den Mitgliedstaaten an vielen Stellen die Möglichkeit, die Vorschriften der Verordnung durch eigene datenschutzrechtliche Vorschriften zu präzisieren oder einzuschränken.
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Soweit sich eine Datenverarbeitung im Rahmen dieser Öffnungsklauseln bewegt, ist daher noch zu prüfen, welches mitgliedstaatliche Recht zur Ausfüllung zur Anwendung kommt. Die Verordnung selber macht hierzu keine Vorgaben.6 Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, den Anwendungsbereich der nationalen Regelung zu bestimmen.
[Rn. 9–11 entfallen]
2 Das Gebiet der Union bestimmt sich nach Art. 52 EUV und Art. 355 AEUV. 3 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 70; Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 DSGVO Rn. 105. 4 Vgl. in Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich auch BeckOK-DS/Hanloser, Art. 3 DSGVO Rn. 10; Gola/Piltz, Art. 3 DSGVO Rn. 18. Art. 2 Abs. 1 „gilt für die ... Verarbeitung“; Art. 3 Abs. 2 „... findet Anwendung auf die Verarbeitung ... durch einen Verantwortlichen ...“. 5 Gola/Piltz, Art. 3 DSGVO Rn. 18. 6 Lediglich in Erwägungsgrund 153 S. 6 gibt der Unionsgesetzgeber eine Art kollisionsrechtliche Empfehlung.