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c) Einsicht in Personalakten

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Datenschutzrechtlich besitzen auch Beschäftigte nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person durch den Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten.

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Parallel hat ein Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG im bestehenden Arbeitsverhältnis das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ist sehr breit angelegt und überschneidet sich inhaltlich mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. So wird unter „Personalakte“ nach herrschender Meinung jede Sammlung von Unterlagen verstanden, die mit dem Arbeitnehmer in einem inneren Zusammenhang steht, und zwar unabhängig von Form, Material, Stelle und Ort, an dem sie geführt wird.46

Praxishinweis

Diese Parallelität ist wichtig zu beachten, weil dem Arbeitnehmer unter Umständen auf Basis einer etwa parallel zu einem Auskunftsanspruch geltend gemachten Personalakteneinsicht mehr Informationen herauszugeben sind. So ist das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO beschränkt durch die Rechte und Freiheiten anderer Personen47. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist gesetzlich hingegen nicht in gleicher Weise eingeschränkt. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers besteht bezüglich aller Aufzeichnungen, die sich mit seiner Person und dem Inhalt der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen und kann deshalb auch Informationen über andere Personen umfassen, soweit diese Daten in der Personalakte gespeichert sind, z.B. Hinweise anderer Mitarbeiter auf ein etwaiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers.48

Praxishandbuch DSGVO

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