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ff) Mischung verschiedener Auslegungsmethoden

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Weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch generell ist es möglich, die Auslegungsmethoden eindeutig zu trennen. Ein Rückgriff auf die Erwägungsgründe kann einerseits einer teleologischen Auslegung dienen, um den Zweck einer Norm zu identifizieren, er mag aber auch Teil einer historischen Auslegung sein, um den historischen Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof seine methodologische Vorgehensweise regelmäßig kaum dar und konzentriert sich stattdessen auf die Ergebnisse der Auslegung.46 Vor diesem Hintergrund bleibt eine wertende Gesamtschau der Ergebnisse der verschiedenen Auslegungsmethoden zwangsläufig notwendig, weshalb es derart schwierig ist, Urteile des Gerichtshofs vorherzusagen.

Praxishinweis

In seinen jüngeren Entscheidungen hat der Gerichtshof durchgehend eine datenschutzfreundliche Linie verfolgt.47 Bei unklaren Auslegungsergebnissen mag es also für Unternehmen ratsam sein, eher der strengeren Auslegung zu folgen. Allerdings ist es wirtschaftlich manchmal nicht sinnvoll, der strengsten Rechtsansicht zu folgen. Die Entscheidungsfindung ist also schwierig und sollte jedenfalls in grundlegenden Fragen durch die Leitungsebene erfolgen.

Deshalb sollten Unternehmen eigene Positionen zu rechtlichen Fragestellungen entwickeln und diese im eigenen Datenschutzmanagement entsprechend umsetzen.48 Beispielsweise sollten jedenfalls große Unternehmen intern definieren, welche Daten als personenbezogene Daten behandelt werden.

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