Читать книгу Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel - Страница 18
c) Relevanz existierender Rechtsprechung
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Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur DSRL kann nicht unreflektiert auf die DSGVO übertragen werden.
Beispiel
In kurzer Folge hat der EuGH drei viel beachtete Entscheidungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gefällt49; und zwar bzgl. eines Fanpage-Betreibers und des dazugehörigen sozialen Netzwerks, bzgl. einer Glaubensgemeinschaft und ihren jeweiligen Mitgliedern sowie bzgl. eines Webseitenbetreibers und des Begünstigten eines sog. „Like-Buttons“. Sämtliche Urteile beziehen sich aber noch auf die Rechtslage nach der Datenschutzrichtlinie. Es ist durchaus umstritten, ob die Feststellungen des EuGH ohne weiteres zur Auslegung des Art. 26 DSGVO herangezogen werden können.50
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Allerdings haben die Urteile in vielen Fällen trotzdem eine starke Indikationswirkung dahingehend, dass der Gerichtshof ähnliche Fragestellungen auf gleiche Art und Weise lösen wird. Insbesondere sind Entscheidungen des Gerichtshofs (bzw. EuGH) insoweit übertragbar, wie sie Normen der DSRL betreffen, die sich in identischer oder sehr ähnlicher Weise auch in der DSGVO wiederfinden. Beispielsweise dürften die Ausführungen des Gerichtshofs in seinem „Safe Harbor“-Urteil auch unter der DSGVO weitgehend Gültigkeit bewahren.51
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Auch die bereits dargestellten Referenzen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs52 haben zur Folge, dass die entsprechenden Urteile grundlegende Erwägungen enthalten, die auch für die DSGVO fortgelten dürften.