Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 155

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4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenVII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 6. Vermögensabschöpfung in Steuerstrafverfahren

6. Vermögensabschöpfung in Steuerstrafverfahren

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In Steuerstrafverfahren können die zuständigen Besteuerungsfinanzämter oder Hauptzollämter gem. § 324 AO einen dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen zur Sicherung des Steueranspruchs anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Da die Finanzbehörden mit dieser Vorschrift eine eigene Möglichkeit haben, Vermögenswerte vorläufig zu sichern, war nach der bisherigen nicht einheitlichen Rspr. fraglich, ob in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis gegeben ist, um einen dinglichen Arrest nach §§ 111b, 111d StPO a.F. begründen zu können. So vertrat das OLG Oldenburg, dass das Absehen von der Möglichkeit eines dinglichen Arrestes nach § 324 AO auf ein stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis schließen lässt, wenn der FinB dieselben Informationen zur Verfügung standen wie den Strafverfolgungsbehörden.[1] Danach musste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein strafprozessualer dinglicher Arrest in Betracht kommt. Mit der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts ist diese Problematik geklärt. Die Vorschrift des § 111e Abs. 6 StPO n.F. stellt nunmehr klar, dass die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 AO einer Anordnung nach Abs. 1 nicht entgegensteht.[2] Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n.F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a.F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest) entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen.[3] Danach ist der Arrest weiterhin zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist.[4]Mit der Regelung des § 111h Abs. 2 S. 2 StPO n.F. hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung über die eigenständige Möglichkeit eines AO-Arrests ein Absonderungsrecht im Insolvenzfall an die Hand gegeben.[5] Das Absonderungsrecht nach § 111h Abs. 2 S. 2 StPO n.F. ist eine Ausnahmeregelung für den Fiskus, da dieser bei Steuerstraftaten individueller Verletzter i.S.d. § 111i StPO ist.[6] In der überwiegenden Anzahl der Steuerstrafverfahren gibt es mit dem Finanzamt einen Verletzten.[7] Insoweit ist jedoch zu beachten, dass in Steuerstrafverfahren, welche auch die Gewerbesteuer zum Gegenstand haben, zwei Verletzte vorhanden sind, da die Gewerbesteuer von den Städten und Gemeinden erhoben werden (ausführlicher vgl. 15. Kap.).

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