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5. Kapitel Akteneinsicht › A. Grundlagen und Systematik

A. Grundlagen und Systematik

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Das nachfolgend im Einzelnen dargestellte Akteneinsichtsrecht der StPO[1] ist von zentraler Bedeutung für Beschuldigte (§ 147 StPO)[2], Verletzte (§ 406e StPO), öffentliche Stellen (§ 474 StPO, § 395 AO) und sonstige Dritte (§ 475 StPO) zur Erlangung von Informationen, die im Zuge von Straf-[3] und Ordnungswidrigkeitenverfahren[4] von staatlichen Behörden erhoben werden.[5] Grundsätzlich gilt dabei: Die Geheimhaltung entsprechender Informationen ist die Regel, die Gewährung der Akteneinsicht die Ausnahme. Das Recht auf Akteneinsicht bedarf daher stets der gesetzlichen Legitimation und einer Begründung des Antragstellers, die geeignet ist, sein Recht auf Akteneinsicht und dessen Reichweite, d.h. den Umfang der Akteneinsicht, im Einzelfall zu rechtfertigen. Anderenfalls ist die Gewährung der Akteneinsicht zu versagen.

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Die Anforderungen, die an die Begründung eines solchen Akteneinsichtsrechts zu stellen sind, sind der jeweiligen Norm, auf die das Akteneinsichtsrecht gestützt wird, zu entnehmen.[6] Aus der Systematik des Rechts auf Akteneinsicht folgt zudem, dass der Betroffene anzuhören und in aller Regel eine Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Betroffenen bzw. dem staatlichen Interesse an der Geheimhaltung entsprechender Informationen und dem Interesse des Antragstellers auf Akteneinsicht vorzunehmen ist, bevor die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht ergeht und die Einsicht in die Akte gewährt wird. Soweit der Gesetzgeber in Ausnahmefällen bereits selbst eine solche Interessenabwägung vorgenommen hat und die Gewährung der Akteneinsicht entweder ganz oder teilweise von der Eigenschaft des Antragstellers („Beschuldigter“, „Nebenkläger“, „Justizbehörden“) oder dem Zweck der Akteneinsicht (zu Zwecken der Rechtspflege) abhängig macht, sind (nur) diese Eigenschaften und Zwecke Gegenstand der Prüfung, ob und in welchem Umfang das Recht auf Akteneinsicht besteht. Ob die Akteneinsicht alsdann auch unmittelbar und in vollem Umfang gewährt werden kann, oder ob die Voraussetzungen für Beschränkungen (bspw. die Gefährdung des Ermittlungszwecks i.S.d. § 147 Abs. 2 S. 1 StPO) vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.

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Besteht das Recht auf Akteneinsicht, so ist dem Verteidiger des Beschuldigten grundsätzlich in alle dem Gericht vorliegenden Akten, oder im Falle der Anklageerhebung vorzulegenden Akten, uneingeschränkt Einsicht zu gewähren. Diese Akteneinsicht umfasst, wegen des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit und -wahrheit,[7] das gesamte Material, das im Rahmen des (Vor-) Verfahrens angefallen ist.[8] Alle Schriftstücke, Ton- und Bildaufnahmen, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, sind der Akte beizufügen.[9] Eine „Auswahl“ von Aktenbestandteilen, die aus Sicht der Behörde für verfahrensrelevant erachtet werden, ist unzulässig. Die Akteneinsicht anderer Personen, Behörden oder Institutionen ist dagegen in aller Regel auf den darzulegenden Zweck der Akteneinsicht beschränkt. Aufgrund des mit der Gewährung der Akteneinsicht zwangsläufig verbundenen Eingriffs in das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) stellt die unberechtigte Gewährung der Akteneinsicht einen schwerwiegenden Rechtsverstoß dar.

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