Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 166

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5. Kapitel AkteneinsichtB. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO › I. Die Bedeutung der Akteneinsicht für den Beschuldigten

I. Die Bedeutung der Akteneinsicht für den Beschuldigten

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§ 147 Abs. 1 StPO regelt das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht. Hat ein Beschuldigter mehrere Verteidiger, so steht jedem von ihnen das Recht auf Akteneinsicht gesondert zu.[1] Die Vorschrift ist gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes einer fairen Verfahrensführung[2] und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.[3] Eine sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren ist nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die (bisherigen) Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden bekannt sind. Dies ist in aller Regel allein durch die (vollständige) Einsicht in die Ermittlungsakte möglich. Ein Anspruch auf die Erteilung von Abschriften und Ablichtungen – als Unterfall der Akteneinsicht – besteht indes nicht; vielmehr muss der Verteidiger diese grundsätzlich selbst fertigen.[4]

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Von dem Akteneinsichtsrecht zu unterscheiden ist das ebenfalls in § 147 Abs. 1 StPO normierte Recht des Verteidigers, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Dieses ist kein Teil des Akteneinsichtsrechts, sondern ergänzt dieses. Bei den Beweisstücken handelt es sich um beschlagnahmte, sichergestellte oder auf andere Weise in den Gewahrsam der Behörde gelangte Gegenstände. Hierunter fallen auch Urkunden[5] sowie Augenscheinsobjekte. Diese dürfen dem Verteidiger nicht mitgegeben werden. Der Verteidiger darf die Beweisstücke an ihrem Verwahrungsort besichtigen. Soweit dies technisch möglich ist, muss dem Verteidiger allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, Fotokopien zu fertigen. Streitig ist nur, ob der Verteidiger – gerade in Umfangsverfahren – einen Anspruch darauf hat, amtlich gefertigte Kopien zu erhalten. Eine Reihe von Gerichten[6] hat in der jüngeren Vergangenheit in Einzelfällen einen solchen Anspruch aufgrund des Rechts des Beschuldigten auf informationelle Waffengleichheit bejaht; eine grundsätzliche Linie ist indes nicht erkennbar.

Fiskalstrafrecht

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