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5. Kapitel AkteneinsichtD. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › I. Grundlagen

I. Grundlagen

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§ 474 StPO regelt die Gewährung der Akteneinsicht (in Akten i.S.d. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO) und die Erteilung von Informationen aus laufenden oder bereits abgeschlossenen Strafverfahren[1] gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden (Abs. 1) sowie die Erteilung von Auskünften gegenüber anderen öffentlichen Stellen (Abs. 2). Das Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht erstreckt sich dabei auch auf die in einem Strafverfahren beigezogenen Akten.[2] Die hierfür in § 474 StPO dargelegten Voraussetzungen sind auf das Strafverfahren beschränkt; sie sind auf andere Verfahrensarten nicht übertragbar.[3]

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Eine Notwendigkeit zur Übertragung besteht hingegen für die in § 474 StPO vorgesehenen Grenzen und Beschränkungen der Akteneinsicht bzw. der Erteilung von Auskünften, soweit die zur Akteneinsicht berechtigte Behörde oder öffentliche Stelle entsprechende Informationen nach der für sie geltenden Verfahrensordnung – bspw. in einem Zivilverfahren – weiterzugeben beabsichtigt.[4] Erhält demnach eine zur Akteneinsicht berechtigte Behörde oder öffentliche Stelle unter den Voraussetzungen des § 474 StPO Akteneinsicht bzw. werden auf dieser Grundlage Auskünfte erteilt, so darf eine Weitergabe dieser Information ebenfalls nur in den Grenzen des § 474 StPO erfolgen.[5] Eine darüber hinausgehende Informationsübermittlung würde einerseits zu einer Umgehung der Voraussetzungen des § 474 StPO führen und andererseits das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung[6] verletzen, das gerade durch die Einhaltung der in den §§ 474 ff. StPO niedergelegten Voraussetzungen sichergestellt werden soll.[7]

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Die Verantwortung für die (inhaltliche) Zulässigkeit der Informationsweitergabe ist in § 477 Abs. 4 StPO geregelt. Danach gilt: Beantragen öffentliche Stellen oder Rechtsanwälte die Übermittlung von Informationen im Wege der Akteneinsicht oder der Auskunftserteilung, so sind diese dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für ihr Ersuchen vorliegen.[8] In diesem Fall ist die Prüfung der um Informationserteilung ersuchten Stelle – wenn kein Anlass auf weitergehende Prüfung besteht – darauf beschränkt, festzustellen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt; § 477 Abs. 4 S. 2 StPO. Diese missverständliche Einschränkung der Prüfungspflicht befreit die Behörde jedoch (selbstverständlich) nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der in § 477 Abs. 2 und 3 sowie in § 474 Abs. 2 StPO enthaltenen Voraussetzungen.[9] In allen anderen Fällen trifft die ersuchte Stelle die uneingeschränkte Verantwortung für die Informationsweitergabe; § 479 Abs. 3 HS 2 StPO.

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