Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 176

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5. Kapitel AkteneinsichtD. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › II. Das Akteneinsichtsrecht von Behörden (§ 474 Abs. 1)

II. Das Akteneinsichtsrecht von Behörden (§ 474 Abs. 1)

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Nach dem Wortlaut des § 474 Abs. 1 StPO können Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht erhalten, soweit dies für die Zwecke der Rechtspflege – i.S.d. § 23 EGGVG – erforderlich ist. Das Akteneinsichtsrecht besteht damit auch für die Justizbehörden des Bundes und der Länder, soweit diese im Rahmen der Rechtspflege, bspw. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, tätig werden, die strafverfolgend tätige Polizei sowie die Finanzbehörden, soweit diese als Ermittlungsbehörde, d.h. zur Verfolgung von Steuerstraftaten agieren (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1, 402 Abs. 1, 404 AO).[1]

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§ 474 Abs. 1 StPO ergänzt damit die bestehenden Regelungen der StPO zur Informationsgewinnung der zuvor genannten Behörden,[2] wenn diese nicht ausreichen, um den jeweiligen Ermittlungszweck zu erfüllen.[3] Stets als „Minus“ in dem Recht auf Akteneinsicht enthalten, ist das Recht auf die Erteilung von Auskünften aus entsprechenden Akten.[4] Sowohl die Akteneinsicht als auch die Auskunftserteilung dürfen jedoch nur für ein bestimmtes anderes Verfahren,[5] nach zutreffender Auffassung jedoch nicht im Rahmen von Vorermittlungen, gewährt werden.[6] Besteht der Anspruch auf Akteneinsicht i.S.d. § 474 Abs. 1 StPO, so kann die einsichtbegehrende Stelle selbst festlegen, in welchem Umfang ihr Einsicht in die Akten gewährt werden soll.[7]

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Eine Beschränkung der Akteneinsicht durch die ersuchte Stelle ist dagegen nicht möglich.[8] Die Akteneinsicht steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit ihrer Gewährung. Diese muss durch die ersuchende Behörde zwar nicht gesondert begründet,[9] jedoch eigenständig geprüft und das Vorliegen von ihr verantwortet werden; § 477 Abs. 4 S. 1 StPO. Dies gilt auch für die Prüfung, ob anstelle der Akteneinsicht nicht auch die Auskunftserteilung i.S.d. § 477 Abs. 1 StPO – als weniger grundrechtsrelevanter Eingriff – in gleichem Maße sachdienlich sein kann. Folgerichtig ist die ersuchte Stelle weder berechtigt, eine Darlegung der Erforderlichkeit der Akteneinsicht von der ersuchenden Stelle einzufordern,[10] noch ist sie imstande, deren Sachdienlichkeit für das dortige Verfahren zu prüfen. Vielmehr darf und muss die ersuchte Stelle von der Erforderlichkeit der Akteneinsicht ausgehen.[11] Dies gilt insbesondere dann, wenn die Akten in einem gerichtlichen Verfahren angefordert werden, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.[12]

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