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5. Kapitel AkteneinsichtE. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › I. Grundlagen und Anwendungsbereich

I. Grundlagen und Anwendungsbereich

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§ 395 AO räumt Finanzbehörden i.S.v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Recht ein, sich in Steuerstrafverfahren, die sie nicht selbstständig im Rahmen der §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO führen, über den Weg der Einsicht in die Akten[1] und die Besichtigung sichergestellter Gegenstände zu informieren.[2]

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Ziel der Norm ist damit die Sicherstellung der sachgerechten Ausübung der Mitwirkungsrechte und Pflichten der Finanzbehörden in allen Stadien des Steuerstrafverfahrens (Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren) gem. §§ 403 Abs. 1, 2, 4, 407 Abs. 1 AO.[3] Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur gilt dieses Recht auch nach der Beendigung des Verfahrens fort. Begründet wird diese „Ausdehnung“ des Akteneinsichtsrechts über den Abschluss des Verfahrens hinaus damit, dass das Akteneinsichtsrecht des § 395 AO „auch“ steuerlichen Interessen dient; diese aber gerade erst nach dem Abschluss eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens sinnvoll mit Blick auf eine ggf. erforderliche Nachbesteuerung oder die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ausgeübt werden können.[4]

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Für die Steuer- und Zollfahndung i.S.d. §§ 208, 404 AO gilt die Regelung des § 395 AO hingegen nicht.[5] Umstritten ist die Frage, ob § 395 AO auch steuerlichen Zwecken dient. Mit guten Gründen kann dies angenommen werden, wenn die verkürzte Steuer festgesetzt und eingefordert werden soll.[6] In allen anderen Fällen sind die Finanzbehörden auf die in § 111 Abs. 1 AO geregelte Amtshilfe angewiesen. Ebenfalls nicht anwendbar ist § 395 AO in Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Steuerordnungswidrigkeit. Hier erfolgt die Akteneinsicht ausschließlich gem. § 49 Abs. 2 OWiG, da § 410 Abs. 1 AO nicht auf § 395 AO verweist.[7]

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Liegen die Voraussetzungen des § 395 S. 1 AO vor, so hat die Finanzbehörde einen Anspruch gegenüber der jeweils zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft/Gericht) auf die Gewährung der Akteneinsicht bzw. die Besichtigung amtlicher Beweismittel.

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Bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung,[8] auch müssen hierbei die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO unberücksichtigt bleiben, da die Finanzbehörde im Rahmen des § 395 AO als Strafverfolgungsorgan tätig wird. Natürliche Grenzen der Befugnisse nach § 395 AO bestehen aber in Bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer der Akteneinsicht. In zeitlicher Hinsicht wird der Anspruch durch die Erfordernisse eines zügigen Fortgangs des Verfahrens begrenzt.[9]

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