Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 182

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5. Kapitel AkteneinsichtD. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › V. Aktenübersendung zur Einsichtnahme/Parlamentarische Ausschüsse (§ 474 Abs. 5, 6)

V. Aktenübersendung zur Einsichtnahme/Parlamentarische Ausschüsse (§ 474 Abs. 5, 6)

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§ 474 Abs. 5 StPO ermöglicht es der ersuchten Stelle, die Akten zu Zwecken der Akteneinsicht an die ersuchende Stelle zu übersenden. Einen Anspruch hierauf hat die ersuchende Stelle hingegen nicht („können“); vielmehr liegt die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht im Ermessen der ersuchten Stelle.

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§ 474 Abs. 6 StPO stellt lediglich klar, dass die landesgesetzlichen Regelungen, die parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, unberührt bleiben. Untersuchungsausschüsse auf der Ebene der Landtage oder des Bundestages können daher ein „eigenständiges“ Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft aus entsprechenden Akten geltend machen; für die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Bundestages erfolgt dies auf der Grundlage von Art. 44 GG und § 18 PUAG.[1]

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