Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 178

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5. Kapitel AkteneinsichtD. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › III. Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen (§ 474 Abs. 2, 3)

III. Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen (§ 474 Abs. 2, 3)

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Alle öffentlichen Stellen, d.h. Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unter § 474 Abs. 1 StPO fallen, können unter den Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO Auskünfte aus Strafakten erhalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass entsprechende Auskünfte gem. § 477 Abs. 1 StPO auch im Wege der Überlassung von Abschriften aus Akten erteilt werden können. Nur dann, wenn die Erteilung einer solchen Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder aber die Auskunft nicht ausreichend wäre, um die Aufgabe der Einsicht begehrenden Stelle zu erfüllen, kann auch einer öffentlichen Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO Akteneinsicht gem. § 474 Abs. 3 StPO gewährt werden. Die Erteilung von Auskünften ist allerdings nur unter den in § 474 Abs. 2 Rn. 1–3 StPO dargelegten Voraussetzungen zulässig. Sie kommt daher gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO in Betracht, soweit sie zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Regressansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.

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Auskünfte können gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO auch dann erteilt werden, wenn der ersuchenden öffentlichen Stelle aufgrund einer anderweitigen Vorschrift (§§ 12 ff. EGGVG) personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, oder nach einer von Amts wegen bereits erfolgten Übermittlung personenbezogener Daten eine (weitergehende) Übermittlung erforderlich ist, ohne die die ersuchende Behörde ihre Aufgabe nicht wahrnehmen könnte. Abweichend von § 474 Abs. 1 StPO entscheidet (ausschließlich) in diesem Fall die ersuchte Stelle, ob und welche Informationen sie weitergibt.[1] Die in § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ausnahmsweise zulässige Gewährung der Akteneinsicht, in den Fällen, in denen die Auskunftserteilung nicht zumutbar ist, dient der Entlastung der Justiz. Akteneinsicht ist überdies zu gewähren, wenn die ersuchende Stelle die Notwendigkeit derselben begründet. Eine (denkbare) Informationsübermittlung an Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr unterfällt jedoch nicht § 474 Abs. 2 StPO, sondern erfolgt unter den Voraussetzungen des § 481 StPO.[2] Die Auskunftserteilung gegenüber Nachrichtendiensten erfolgt ausweislich § 474 Abs. 2 S. 2 StPO unter den Voraussetzungen des § 18 BVerfSchG, § 10 MAD-Gesetz und § 8 BND-Gesetz sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

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