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5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO

F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO

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Von erheblicher praktischer Relevanz ist das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO; in einem Großteil der Wirtschaftsstrafverfahren begehren mutmaßlich Verletzte zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche Akteneinsicht. Die Behandlung dieser Akteneinsichtsgesuche ist zum einen regional unterschiedlich und zum anderen im Einzelfall kaum vorhersehbar. Die in der Norm enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (bspw. berechtigtes Interesse, überwiegend schutzwürdige Interessen) führen bei der praktischen Anwendung für alle Beteiligten zu wenig Rechtssicherheit. Insoweit lässt sich konstatieren, dass die Praxis die bestehenden Interessenkonflikte zwischen Beschuldigtem und mutmaßlich Verletztem bislang nicht befriedigend löst.[1]

Fiskalstrafrecht

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