Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 180
Оглавление5. Kapitel Akteneinsicht › D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › IV. Die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4)
IV. Die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4)
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Unter den Voraussetzungen des § 474 Abs. 4 StPO kann die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke erfolgen. Hierbei handelt es sich um in den Akten oder an anderen Orten aufbewahrte Gegenstände, die nach den §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder auf anderem Wege in amtliches Gewahrsam gelangt sind.[1] Ebenfalls unter den Begriff des Beweismittels fallen nach §§ 111b ff. StPO sichergestellte Gegenstände, soweit diese auch als Beweismittel dienen können. Besichtigt werden können zudem Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 58a StPO, falls es sich hierbei nicht ohnehin um „einsehbare“ Aktenbestandteile handelt,[2] sondern ihnen gerade aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit eine „eigene“ Beweiserheblichkeit zuteil wird.[3] Bei der Besichtigung von Bild- und Tonaufzeichnungen sind allerdings die Beschränkungen der §§ 58a Abs. 2 S. 6, 477 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. Unproblematisch möglich ist die Besichtigung in den Fällen der §§ 474 Abs. 1 und 3 StPO; im Fall des § 474 Abs. 2 StPO ist die Besichtigung hingegen nur dann zulässig, wenn die vorrangige Auskunftserteilung über das Beweisstück nicht zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle ausreicht.[4] Da eine Auskunftserteilung über Beweisstücke in der Praxis kaum durchführbar ist, ist davon auszugehen, dass die Besichtigung von Beweisstücken auch im Fall des § 474 Abs. 2 StPO der Regelfall sein wird.