Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 187

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5. Kapitel AkteneinsichtE. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › II. Das Recht auf Akteneinsicht

II. Das Recht auf Akteneinsicht

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Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO[1] (vgl. dazu Rn. 7 ff.) und erstreckt sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf alle von der Staatsanwaltschaft geführten Akten i.S.d. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO. Das Einsichtsrecht umfasst mithin sämtliche Verfahrensakten, so dass hierunter auch etwaige Beiakten sowie Bild- und Tonaufnahmen fallen, soweit diese Aktenbestandteil geworden sind.[2] Die Einsicht in beigezogene Akten, die nicht Aktenbestandteil geworden sind, ist indes nur möglich, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die verfahrensführende Behörde der Einsichtnahme zugestimmt hat; Nr. 186 Abs. 3 S. 2 RiStBV. Ausgeschlossen von der Akteneinsicht sind damit lediglich Akten, deren Beiziehung angeordnet wurde, die tatsächlich aber nicht beigezogen wurden[3] und die staatsanwaltschaftlichen Handakten.[4]

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Das Recht auf Akteneinsicht selbst kann (Ermessen) durch die Behörde jederzeit und auch mehrfach ausgeübt werden, soweit dies für die sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich ist. Die tatsächliche Ausübung der Akteneinsicht kann entweder „vor Ort“, d.h. in der Geschäftsstelle der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, oder im Wege der Übersendung der Akten, auf die gem. § 395 S. 2 AO ein Anspruch besteht, erfolgen. Macht die Finanzbehörde von ihrem Recht auf Übersendung Gebrauch, so hat sie in aller Regel nur dann einen Anspruch auf Überlassung der Originalakte, wenn sie ein entsprechendes Interesse glaubhaft darlegt;[5] anderenfalls muss sich die Behörde mit Kopien begnügen.

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