Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 189

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5. Kapitel AkteneinsichtE. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › III. Recht auf Besichtigung

III. Recht auf Besichtigung

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Die Finanzbehörde darf Beweismittel oder anderweitig sichergestellte Gegenstände (§§ 94, 111b ff. StPO) gem. § 395 S. 1 AO besichtigen. Diese Besichtigung dient insbesondere der Wahrnehmung der Rechte der Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und der Einziehung (§ 375 Abs. 2 AO, §§ 74 ff. StGB).[1] Ferner wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Besichtigung auch im steuerlichen Interesse erfolgen kann, weil entsprechende Gegenstände der Sachhaftung unterliegen können (§ 76 AO) oder die Sicherstellung und Überführung in das Eigentum des Bundes in Betracht komme (§§ 215, 216 AO).[2] Ob dies dem Regelungszweck des § 395 AO entspricht, erscheint hingegen fraglich.

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