Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 191

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5. Kapitel AkteneinsichtE. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › IV. Verfahren und Rechtsschutz

IV. Verfahren und Rechtsschutz

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Die Beantragung der Gewährung der Akteneinsicht kann formlos durch einen Antrag der Finanzbehörde erfolgen. Zu stellen ist dieser Antrag im Ermittlungsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Im Zwischen- und Hauptverfahren muss der Antrag an den Vorsitzenden des zuständigen Gerichts gerichtet werden (§§ 147 Abs. 5 S. 1, 478 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Gleiche gilt im Strafbefehlsverfahren, wenn der Antrag auf Erlass des Strafbefehls bereits bei Gericht eingegangen ist; § 407 Abs. 1 StPO.

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Wird der Antrag durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt (zu den Formalien vgl. Nr. 188 RiStBV), so besteht die Möglichkeit, hiergegen mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vorzugehen.[1] Ist diese nicht erfolgreich, so soll auch die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können.[2] Erfolgt die Ablehnung hingegen durch den Vorsitzenden des Gerichts, so besteht die Möglichkeit der Beschwerde gem. § 304 StPO. Die Frage, ob es dem Beschuldigten möglich ist, die Gewährung der Akteneinsicht anzufechten, hat kaum praktische Bedeutung, da er in den seltensten Fällen „rechtzeitig“ von der geplanten Gewährung der Akteneinsicht erfahren wird.[3] Ist dies hingegen doch einmal der Fall, so besteht nach zutreffender Ansicht die Möglichkeit, die Entscheidung über die Gewährung vor deren tatsächlicher Umsetzung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161a Abs. 3 S. 2–4 StPO anzufechten.

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