Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 172

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5. Kapitel Akteneinsicht › C. Das Akteneinsichtsrecht des Nebenbeteiligten

C. Das Akteneinsichtsrecht des Nebenbeteiligten

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Einer (natürlichen oder juristischen) Person, die aufgrund einer ihr drohenden Einziehung oder eines ihr drohenden Verfalls als Nebenbeteiligte an dem Verfahren beteiligt ist, steht das Recht auf Akteneinsicht aus § 434 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO zu. Sofern die Nebenbeteiligung aufgrund einer drohenden Verbandsgeldbuße angeordnet ist, ergibt sich das Akteneinsichtsrecht des Verbands aus dem Verweis in § 444 Abs. 2 S. 2 StPO auf § 434 Abs. 1 S. 2 StPO. Auch das Akteneinsichtsrecht des Nebenbeteiligten kann nur durch einen Rechtsanwalt ausgeübt werden.

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