Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 168

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5. Kapitel AkteneinsichtB. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO › II. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten

II. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten

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Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO steht nur dem Verteidiger zu. Der Beschuldigte selbst hat keinen (unmittelbaren) Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO bzw. kann dieses nicht selbst wahrnehmen.[1] Dies gilt auch dann, wenn er selbst Rechtsanwalt ist. Umgekehrt lässt sich aber aus dieser Vorschrift kein Verbot der Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten entnehmen.[2] Der unverteidigte Beschuldigte hat gem. § 147 Abs. 7 S. 1 StPO einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich ansonsten nicht angemessen verteidigen kann.[3]

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