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1. Drei Phasen im „Lebenslauf“ einer Kapitalgesellschaft
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Wenn im Kapitalgesellschaftsrecht die Unternehmer von ihrer persönlichen Haftung für unternehmerisches Handeln freigestellt sind, dann im Gegenzug für ihr „Versprechen“, bei Gründung der Gesellschaft Kapital einzubringen (Stamm- oder Grundkapital), es dort zu lassen (Kapitalerhaltung), und Insolvenzantrag zu stellen, wenn es aufgezehrt ist (Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung). Daraus folgt zwanglos die Dreiphasentheorie des Gesellschaftsvermögens: Wenn die Gesellschaft mehr Vermögen hat, als notwendig ist, um ihre Schulden und das Stammkapital zu decken, so dürfen die Gesellschafter Geld in ihr Privatvermögen überführen (1. Phase). In der Unterbilanz (2. Phase) dürfen sie zwar das Unternehmen fortführen, aber keine „Gewinne“ entnehmen. Sollte die Unterbilanz so weit voranschreiten, dass das Stammkapital zur Hälfte verbraucht ist, muss die Geschäftsleitung jedoch eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über Maßnahmen zur Abwendung einer Krise zu beraten (§ 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG). Die Überschuldung (3. Phase) schließlich bedeutet das (vorläufige) Ende der Unternehmensfortführung unter alleiniger Kontrolle der Gesellschafter, da die Geschäftsleitung nun die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen muss (§ 15a InsO).
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Bei der durch das MoMiG neu eingeführten Unternehmergesellschaft, die eine besondere Form der GmbH darstellt, ist das Mindeststammkapital u.U. nur 1 €. Gleichwohl gilt auch hier im Grundsatz die 3-Phasentheorie, nur dass eben die Phase der Unterbilanz oder Überschuldung ggf. äußerst schnell erreicht werden kann. Vgl. zur Unternehmergesellschaft noch Rn. 170 f.