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a) Beginn des Verbots von Zahlungen an die Gesellschafter
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Der Grundsatz der Kapitalerhaltung ist in § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG wie folgt beschrieben: „Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.“ Das ist in erster Linie ein Verbot: Die Gesellschaft darf bei einer bestimmten Vermögenslage kein Geld mehr als „Gewinn“ an ihre Gesellschafter auszahlen. Diese bestimmte Vermögenslage beginnt – zeitlich gesehen – dann, wenn die Aktiva der Gesellschaft ihre Passiva um weniger als den Betrag des Stammkapitals überschreiten (!) (Unterbilanz) oder wenn durch die Auszahlung eine solche Unterbilanz erst entstünde. Das Verbot der §§ 30, 31 GmbHG beginnt also ab dem Zeitpunkt Z1 (siehe Bild). Nach diesem Zeitpunkt sind Entnahmen der Gesellschafter nicht mehr zulässig, weder in offener Form noch als verdeckte Gewinnausschüttung (unten Rn. 177).
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Maßgebend für die Ermittlung der o.a. Zeitpunkte sind Ansatz und Bewertung nach den Regeln der Handelsbilanz.[10] Da die Vermögenslinie nur der Differenzbetrag zwischen Aktiva und Passiva ist, ist das Bilanzrecht für den Gläubigerschutz so bedeutsam. Denn je nachdem, wie das Vermögen und die Schulden der Gesellschaft bewertet werden (müssen), kann der Zeitpunkt Z1 früher oder später erreicht werden bzw. durch Darstellung in der Bilanz manipuliert werden, dazu ausführlicher Rn. 231 ff.