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4. Einführung der UG (haftungsbeschränkt)[9]

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Dem Bedürfnis, Unternehmen mit geringem Kapitalbedarf eine erleichterte Gründung (mit Haftungsbeschränkung) zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gegenüber vergleichbaren ausländischen Rechtsformen zu steigern, wird nun über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) abgeholfen. Seit dem 1.11.2008 ermöglicht es § 5a GmbHG eine GmbH mit einem Stammkapital unter 25.000 € zu gründen. Der Mindestbetrag liegt bei 1 €. Dabei muss die Gesellschaft die Abweichung vom Mindestkapital i.S.d. § 5 GmbHG nach außen durch die Firmierung als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ kenntlich machen, § 5a Abs. 1 GmbHG. Dies ist wahrlich eine kleine Revolution in Deutschland, wo lange Zeit das Mindestkapital als wichtiges Instrument zum Schutze der Gläubiger eingeordnet wurde. Hinter dem Entwurf steht die Idee, dass die Allgemeinheit und potentielle Gläubiger gewarnt sein werden, wenn sie es nicht mit einer „GmbH“ sondern mit einer „UG (haftungsbeschränkt)“ zu tun bekommen. Diese Überlegung lässt indessen die Gläubiger von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung der UG unberücksichtigt, die sich ihren Schuldner eben nicht ausgesucht haben.

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Die UG kann später in eine GmbH umbenannt werden, wenn sie – durch erfolgreiches Wirtschaften – genügend Kapital angesammelt hat und ihr Kapital entsprechend erhöht hat. Zu diesem Zweck muss die UG jährlich mindestens 1/4 ihrer Gewinne ansparen, darf sie also nicht an die Gesellschafter ausschütten. Diese Rücklage darf ausschließlich zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags verwendet werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Sobald das Mindestkapital einer GmbH auf diese Weise erreicht ist, entfällt der „Sparzwang“ durch die gesetzliche Rücklage, aber nur, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital (aus den vorhandenen Rücklagen) auf mindestens 25.000 € erhöht, vgl. § 5a Abs. 5 GmbHG.

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Lösung zu Fall 10:

Im Fall 10 liegt ein Rechtsverstoß zunächst weder in der Gründung noch im anschließenden Geschäftsbetrieb oder dem Erwirtschaften von Verlusten:

1. Die GmbH wurde mit einem über das gesetzliche Mindestkapital (25.000 €) hinausgehenden Stammkapital gegründet.
2. Die Gewinnentnahme am Ende des ersten Geschäftsjahres ist durch §§ 29 ff. GmbHG gestattet.
3. Das Entstehen von Verlusten aus der Geschäftsführung ist nicht per se ein Rechtsverstoß.

Ein Rechtsverstoß liegt jedoch spätestens am Ende des zweiten Geschäftsjahres vor, wenn der Geschäftsführer bis dahin keine Gesellschafterversammlung gem. § 49 Abs. 3 GmbHG einberufen hat.

Der Geschäftsführer muss spätestens am Ende des 4. Jahres, da die Verbindlichkeiten das Vermögen nunmehr um 5.000 € übersteigen, grundsätzlich einen Insolvenzantrag für die GmbH stellen.

Teil 3 Gläubigerschutz§ 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › V. Das Prinzip der Kapitalerhaltung und wie es die Gläubiger schützen soll

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