Читать книгу Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 129
b) Begriff der Zahlung: Vermögensverlagerungen zum Gesellschafter
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Die §§ 30, 31 GmbHG gelten sowohl für offene als auch für verdeckte Vermögensverlagerungen zugunsten der Gesellschafter. Der Begriff der Zahlung ist also nicht im Sinne einer Übergabe von Geldscheinen oder einer Überweisung an die Gesellschafter zu verstehen, sondern im Sinne irgendeines bewertbaren wirtschaftlichen Vorteils zugunsten eines Gesellschafters. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) während der Phase der Unterbilanz im Gläubigerinteresse. Der Begriff vGA stammt ursprünglich aus dem Steuerrecht. Ihm liegt ein relativ einfach zu definierender Sachverhalt zugrunde, nämlich ein Austauschgeschäft zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, das a) der Geschäftsleiter der Gesellschaft unter sonst gleichen Umständen mit einem gesellschaftsfremden Dritten nicht abgeschlossen hätte und aus dem b) ein wirtschaftlicher Vorteil an einen Gesellschafter oder einen ihm nahestehenden Dritten resultiert. Letztlich geht es um solche „Zahlungen“ an die Gesellschafter, die durch einen Austauschvertrag (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag) verschleiert werden.
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Wichtigstes Element der verdeckten Gewinnausschüttung ist der „wirtschaftliche Vorteil“. Nach h.M. ist nach rein objektiven Kriterien zu bestimmen, ob in einem Austauschgeschäft mit dem Gesellschafter eine Zuwendung an ihn zu sehen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf einen sogenannten Fremdvergleich an. In erster Linie ist auf einen vorhandenen Marktpreis als Vergleichsmaßstab abzustellen. Fehlt ein solcher, muss mit Hilfsmethoden gearbeitet werden. Die Methoden zur Ermittlung des Vergleichspreises sind aber begrenzt, zumal auch Marktpreise nur gewisse Bandbreiten liefern.
Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung: Die Gesellschaft verkauft ihrem Gesellschafter X ein Grundstück (Wert: 500.000 €) zu einem Preis von 400.000 €. Die verdeckte Zuwendung durch dieses Geschäft beträgt 100.000 €. War die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zuwendung in der Phase der Unterbilanz, so verstieß das Geschäft gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung und die Gesellschaft kann von dem Gesellschafter die Zahlung von 100.000 € verlangen.