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I. Überblick

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Zu den Gebrauchsüberlassungsverträgen zählen aus dem BGB außer der Miete (o. § 7) noch die Pacht (u. Rn 14), die Leihe (u. Rn 17) und das Darlehen, und zwar einschließlich des Gelddarlehens (s. o. § 7 Rn 1 und u. Rn 18 ff). Diese Verträge erschöpfen jedoch nicht den Kreis der Gebrauchsüberlassungsverträge, da sich im Verkehr eine Vielzahl weiterer derartiger Verträge herausgebildet hat, die bisher gar keine oder doch nur eine partielle gesetzliche Regelung gefunden haben. Ein Beispiel ist insbesondere das Leasing (u. Rn 3 ff). Schließlich gibt es noch zahlreiche gemischte Verträge mit unterschiedlich starken mietvertraglichen Einschlägen. Zu nennen sind hier vor allem die Beherbergungsverträge (Rn 2) sowie die später zu behandelnden Krankenhausaufnahmeverträge (u. § 9 Rn 37).

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Die Beherbergungsverträge sind im Kern Mietverträge, wenn auch häufig gemischt mit verschiedenen anderen Verträgen wie Kauf, Verwahrung, Dienst- oder Werkvertrag. Diese primär mietvertragliche Einordnung der Beherbergungsverträge hat für den Gast den Vorteil, dass ihm die verschuldensunabhängige Haftung des Hoteliers aus § 536a Abs. 1 für anfängliche Mängel zugute kommt, etwa bei den häufigen Mängeln der Armaturen in den Bädern von Hotelzimmern[1].

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › II. Leasing

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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