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1. Überblick

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Das Funktionieren einer modernen Wirtschaft hängt zu einem guten Teil von ihrer ausreichenden und preiswerten Kreditversorgung ab. Angesichts dessen hätte man eigentlich eine ausführliche Regelung der Darlehensverträge im BGB oder im HGB erwarten dürfen. Tatsächlich beschränkte sich jedoch das BGB ursprünglich in den §§ 607 bis 610 aF auf ganz wenige, praktisch nahezu bedeutungslose Vorschriften für den Darlehensvertrag. Eine ausführlichere gesetzliche Regelung wenigstens der Verbraucherkredite brachte erst 1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), an dessen Stelle im Zuge der Schuldrechtsreform von 2001 zunächst die §§ 491 bis 507 aF getreten waren, 2010 sodann ersetzt durch die § 491 bis 512. Im Jahre 2001 waren außerdem erstmals einige allgemeine Vorschriften über Darlehensverträge in das Gesetz eingefügt worden (§§ 488 ff). Ergänzende Vorschriften finden sich für die Kreditvermittlung in den §§ 655a bis 655e sowie für bestimmte banktypische Verträge in den §§ 675c bis 676c (s. u. § 12 Rn 17 f), allesamt in der Folgezeit wiederholt geändert. Hervorzuheben sind das Gesetz von 2013 zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie von 2011 (s. o. § 1 Rn 5) sowie das nachfolgende Gesetz von 2016[19] zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Richtlinie von 2014.[20]

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Das BGB unterscheidet seitdem in den §§ 488 ff und 607 ff zwischen Gelddarlehensverträgen (s. u. Rn 23 ff) und den praktisch nahezu bedeutungslosen Sachdarlehensverträgen, auf die im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. Innerhalb der Gelddarlehensverträge bilden wiederum eine besondere Gruppe die Verbraucherdarlehensverträge der §§ 491 ff (s. u. Rn 25 ff), während die sonstigen Finanzierungshilfen sowie die Ratenlieferungsverträge mit Verbrauchern eine besondere Regelung in den §§ 506 und 510 gefunden haben[21]. Die gesetzliche Regelung ist zwingend und erstreckt sich auch auf etwaige Umgehungsgeschäfte (§ 511). Durch die Vorschrift des § 512 wird die Regelung außerdem auf die ebenfalls als besonders schutzbedürftig eingestuften Existenzgründer erstreckt, sofern der Nettodarlehensbetrag nicht 75 000 € übersteigt. Im Folgenden kann nur ein kurzer Überblick über die komplizierte, im ständigen Fluss befindliche Materie gegeben werden, bei der auch der enge Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht (KWG, WpHG) nicht aus dem Auge verloren werden darf.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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