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III. Pacht
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Im Anschluss an die Miete regelt das BGB in den §§ 581 ff und 585 ff als weitere Grundtypen entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge die Pacht und die Landpacht. Sonderregeln gelten für die Jagdpacht auf Grund des Bundesjagdgesetzes von 1961[16] sowie für die Kleingartenpacht auf Grund des Bundeskleingartenpachtgesetzes von 1983[17].
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Die Pacht (§§ 581 bis 584b) ist eine Sonderform der Miete, die sich von der Letzteren vor allem durch das Fruchtziehungsrecht des Pächters unterscheidet (§§ 581 Abs. 2, 99, 100). Gegenstand von Pachtverträgen können deshalb im Gegensatz zur Miete neben Sachen auch Rechte sein; Beispiele sind Patent- und Urheberlizenzverträge (s. schon o. § 7 Rn 2 f). Das Gesetz behandelt die Pacht im Wesentlichen wie die Miete (§ 581 Abs. 2; s. deshalb o. § 7). Sondervorschriften gelten im Grunde nur für die Verpachtung eines Grundstücks mit Inventar (§§ 582 ff) sowie für die Kündigung von Pachtverträgen (§§ 584 f).
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Die ausführliche Regelung der Landpacht in den §§ 585 bis 597 idF von 1985 unterscheidet sich von der der Pacht vor allem dadurch, dass die Gesetzesverfasser hier auf eine Verweisung auf die Vorschriften über die Miete verzichtet haben. Infolgedessen sahen sie sich genötigt, an zahlreichen Stellen in den §§ 585 ff mietrechtliche Bestimmungen zum großen Teil wörtlich zu wiederholen. Die Unterschiede zum Mietrecht sind deshalb bei näherem Zusehen weit geringer, als es angesichts der unnötig ausführlichen gesetzlichen Regelung zunächst den Anschein hat. Hervorzuheben ist im Grunde lediglich die eigenartige Sonderregelung, die der Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 593 gefunden hat. Insgesamt ist die Neuregelung durch das Bestreben des Gesetzgebers gekennzeichnet, die Landpächter nach Möglichkeit umfassend zu schützen[18].
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