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2. Leistungsstörungen

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Die Einordnung der Finanzierungsleasingverträge als Miete (Rn 7) hat Bedeutung in erster Linie für die Behandlung etwaiger Leistungsstörungen, so dass – wenn dem Leasinggeber die Erbringung seiner Leistung unmöglich wird, wenn er in Verzug gerät oder wenn die Leasingsache Mängel aufweist – die Lösung vorrangig dem Modell der Miete (s. § 7 Rn 16 ff) und nicht etwa dem des Kaufs zu entnehmen ist. Der Leasingnehmer wird folglich frei, wenn sich die Lieferung der Leasingsache als unmöglich erweist (§§ 275, 311a, 326)[5]. Außerdem hat der Leasingnehmer dann das Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 2 Nr 1; wichtig ist das vor allem bei bloßen Teillieferungen des Leasinggebers[6]. Lediglich die Verteilung von Leistungs- und Gegenleistungsgefahr folgt bei dem Leasing idR dem kaufrechtlichen Modell (s. § 446), da die Gegenleistungsgefahr hier meistens vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt wird, so dass der Leasingnehmer die Leasingraten auch nach zufälligem Untergang der Leasingsache weiterzahlen muss.

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Die grundsätzliche Einordnung des Finanzierungsleasings als Miete (Rn 7) müsste eigentlich bei Mängeln der Leasingsache zur Haftung des Leasinggebers nach den §§ 536–536d führen. Indessen gilt die strenge mietrechtliche Haftung für Sach- und Rechtsmängel nach Maßgabe der §§ 536 bis 536d im Regelfall als unvereinbar mit der bloßen Finanzierungsfunktion eines Leasingvertrages. Deshalb ist es üblich geworden, die Mängelhaftung des Leasinggebers vertraglich durch die Abtretung dessen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer zu ersetzen (sog. leasingtypische Abtretungskonstruktion). Erforderlich ist jedoch zum Schutze des Leasingnehmers gegen eine übermäßige Verkürzung seiner Rechte, dass die Abtretung der Gewährleistungsrechte an ihn umfassend, unbedingt und vorbehaltlos ist; fehlt es daran, so behält der Leasingnehmer – als Mieter (s. Rn 7) – die Gewährleistungsrechte aus den §§ 536 ff gegen den Leasinggeber[7].

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Die Durchsetzung der abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten (Rn 9) ist Sache des Leasingnehmers. Notfalls muss er deshalb Klage gegen den Lieferanten erheben. Vor Klageerhebung hat er bei Mängeln der Leasingsache auch kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund des § 320 gegenüber dem Leasinggeber[8]. An ein in dem Rechtsstreit des Leasingnehmers mit dem Lieferanten aufgrund der abgetretenen Gewährleistungsrechte (Rn 9) ergehendes Urteil bezüglich der Mängel der Leasingsache ist der Leasinggeber, obwohl an dem Prozess nicht beteiligt, nach Treu und Glauben gebunden[9]. Kommt es auf diese Weise gemäß § 437 Nr 2 zum Rücktritt vom Kaufvertrag (zwischen Leasinggeber und Lieferant) oder zur Minderung (s. insbesondere §§ 437 Nr 2, 440 und 441), so entfällt zugleich rückwirkend die „Geschäftsgrundlage“ des Leasingvertrages mit dem Leasingnehmer (§ 313). Der Leasingnehmer wird daher im Falle des Rücktritts frei, während er nach einer Minderung nur noch entsprechend herabgesetzte Leasingraten schuldet[10]. Dies alles gilt grundsätzlich auch im Falle der Insolvenz des Lieferanten[11].

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Finanzierungsleasingverträge werden meistens für eine feste Vertragszeit abgeschlossen (§ 542 Abs. 2). Ein ordentliches Kündigungsrecht der Parteien besteht dann grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur für die Teilamortisationsverträge nach Ablauf der Grundmietzeit (o. Rn 6). Möglich bleibt aber eine außerordentliche Kündigung beider Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§§ 314, 543), z. B. des Leasingnehmers bei bloßen Teillieferungen des Leasinggebers (§ 543 Abs. 2 Nr 1; s. o. Rn 9) oder des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers (§ 543 Abs. 2 Nr 3).

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