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3. Verbraucherdarlehensverträge
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Ein entgeltlicher Darlehensvertrag im Sinne des § 488 (s. o. Rn 20) stellt gemäß § 491 Abs. 1 einen Verbraucherdarlehensvertrag dar, wenn er zwischen einem (beliebigen) Unternehmer (§ 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer abgeschlossen wird (zu den §§ 13 und 14 s. schon o. § 6 Rn 1). Erfasst werden also, zum Schutze der Verbraucher, nicht nur Verträge mit Banken, sondern z. B. auch Verträge mit Händlern, die den Verkauf hochwertiger Konsumgüter an Verbraucher durch Darlehen finanzieren.[24] Im Einzelnen hat man seit 2016 zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu unterscheiden (§ 491 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 bis Abs. 3). Für die Letzteren gilt eine Reihe von Sonderregeln, auf die hier aber nicht besonders eingegangen werden kann.
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Als Verbraucherdarlehensverträge kommen nur entgeltliche Darlehensverträge in Betracht (§ 491 Abs. 2 und Abs. 3). Unentgeltliche Verträge fallen nicht unter die Sondervorschriften der §§ 491 ff, weil bei diesen die Verbraucher keines besonderen Schutzes bedürfen.[25] Daher rührt der Streit um die heute beliebten so genannten Null-Prozent-Finanzierungen, die der BGH (wohl zu Unrecht) als unentgeltliche Verträge einstuft.[26] Der Gesetzgeber hat darauf durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs insbesondere der §§ 358 bis 360 auf alle Darlehensverträge (einschließlich der unentgeltlichen) reagiert.[27] Gleich steht der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem entgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne des § 488 Abs. 1, mag dieser mit einem Verbraucher oder mit einer anderen Person abgeschlossen worden sein[28], während – ein offenkundiger Wertungswiderspruch – Bürgschaften von Verbrauchern für Darlehensverträge mit Dritten von den Gerichten (bedauerlicherweise) nicht in den Schutzbereich der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge einbezogen werden[29]. Ganz oder doch teilweise ausgenommen von dem Schutzbereich der §§ 491 ff sind ferner die in den Abs. 2 und 3 des § 491 genannten Verträge, in erster Linie die sogenannten Bagatellverträge bis zu 200 € (§ 491 Abs. 2 Nr 1) sowie seit 2017 auch die so genannten Immobiliarverzehrkreditverträge.
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Darlehensgeber treffen bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen weitreichende Informations-, Erläuterungs- und gegebenenfalls sogar Prüfungspflichten, die sich im Einzelnen aus den §§ 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 sowie aus § 491a in Verbindung mit Art. 247 EGBGB und aus § 505a bis § 505d ergeben.[30] Der Vertrag bedarf außerdem nach § 492 Abs. 1 der Schriftform, wobei das Gesetz in § 492 Abs. 2 iVm Art 247 EGBGB §§ 6 bis 13 im Einzelnen regelt, welche Angaben die Vertragsurkunde zwecks weiterer Information der Verbraucher mindestens enthalten muss. Bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 492 ist der Vertrag grundsätzlich nichtig (§ 125); der Formmangel kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (§ 494 Abs. 2–6). Der Verbraucher hat außerdem ein Widerrufsrecht (§§ 355, 356b, 495).
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Für den Fall des Verzugs des Darlehensnehmers und Verbrauchers mit der Zahlung der Zinsen oder der Rückzahlung des Darlehens fanden sich in den AGB der Banken früher durchweg die Verbraucher überaus belastende Regelungen, die schnell zu einer Vervielfältigung ihrer Schulden führen konnten. Das Gesetz enthält deshalb heute in den §§ 497 ff zum Schutze von Verbrauchern gegen eine übermäßige Belastung mit Verzugsfolgen wichtige Sonderregelungen. § 497 regelt die Höhe der Verzugszinsen[31], während § 498 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Zahlungsverzug des Darlehensnehmers nach § 314 kündigen kann[32]. Voraussetzungen der Kündigung sind danach erstens ein Verzug des Verbrauchers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre mit 5% des Nennbetrags des Darlehens sowie zweitens der fruchtlose Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung. Nach der Kündigung vermindert sich gemäß § 501 die Restschuld des Darlehensnehmers um die Zinsen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
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§ 499 regelt ergänzend das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers sowie sein Leistungsverweigerungsrecht, während sich in § 500 „spiegelbildlich“[33] Bestimmungen für das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers sowie für dessen Recht zur vorzeitigen Vertragserfüllung finden, ergänzt durch eine besondere Regelung der dann geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung in § 502.