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IV. Leihe

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Im Gegensatz zu Miete und Pacht ist die Leihe auf die unentgeltliche vorübergehende Überlassung einer Sache zum Gebrauch an einen anderen gerichtet (§ 598). Kennzeichnend für sie sind die Obhuts- und die Rückgabepflicht des Entleihers (§§ 601 f). Die Haftung des Verleihers ist demgegenüber beschränkt (§§ 599, 600).

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › V. Darlehen

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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