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3. Verträge mit Verbrauchern

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Die Finanzierungsfunktion von Finanzierungsleasingverträgen legt die Frage nahe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vorschriften über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff) auf Finanzierungsleasingverträge mit Verbrauchern (§ 13) entsprechende Anwendung finden können. Die Frage dürfte für den Regelfall zu bejahen sein, da nach § 506 Abs. 1 idF von 2014 die §§ 358 bis 360 und die §§ 491a bis 502 sowie die §§ 505a bis 505d grundsätzlich auch auf entgeltliche Finanzierungshilfen anwendbar sind, worunter gemäß § 506 Abs. 2 Nr 3 unter anderem Finanzierungsleasingverträge fallen.[12]

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Bei § 506 Abs. 1 handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, so dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob zugleich die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschrift erfüllt sind[13]. Hervorzuheben sind die vorvertraglichen Informationspflichten des Leasinggebers nach § 491a sowie das Schriftformerfordernis des § 492. Der Verbraucher hat außerdem ein Widerrufsrecht entsprechend § 495, während der BGH (zu Unrecht) eine Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358 und 359) auf Finanzierungsleasingverträge mit Verbrauchern ablehnt, weil sich der Verbraucher bei dem Finanzierungsleasing – anders als bei einem verbundenen Vertrag – lediglich einem, nicht zwei Verträgen gegenüber sieht[14]; wobei jedoch unberücksichtigt bleibt, dass im Falle der Abtretungskonstruktion (Rn 9) für den Verbraucher im Ergebnis genau dieselbe Situation wie bei einem verbundenen Vertrag entsteht.[15]

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › III. Pacht

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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