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1. Erscheinungsformen

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Bei dem Leasing handelt es sich um eine vornehmlich steuer- und bilanzrechtlich bedingte Verbindung von Elementen des Kaufs und der Miete. Die wichtigsten Erscheinungsformen des Leasings sind das Operatingleasing, das Hersteller- oder Händlerleasing sowie das Finanzierungsleasing. Unter Operatingleasing versteht man die entgeltliche Überlassung von Investitionsgütern entweder für eine im Voraus bestimmte, kurze Vertragsdauer oder auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit der Kündigung seitens des Leasingnehmers. Derartige Verträge sind normale Mietverträge. Dasselbe gilt für das Hersteller- oder Händlerleasing, bei dem der Lieferant oder der Händler selbst die Finanzierung des Absatzes seiner Produkte durch den Abschluss von Leasingverträgen (anstelle von Teilzahlungsgeschäften oder finanzierten Teilzahlungsgeschäften) übernimmt. Näherer Betrachtung bedarf daher hier allein das verbreitete Finanzierungsleasing (Rn 4 ff).

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Das Finanzierungsleasing unterscheidet sich von dem Operatingleasing (o. Rn 3) vor allem durch die Einschaltung eines das Geschäft finanzierenden Dritten, des Leasinggebers, in die Vertragsbeziehungen. Die wirtschaftliche Ausgangssituation ist deshalb bei dem Finanzierungsleasing durchaus vergleichbar mit der bei dem finanzierten Teilzahlungsgeschäft (s. o. § 6 Rn 20 ff); jedoch ist die rechtliche Konstruktion eine völlig andere, da hier an die Stelle von Kauf- und Darlehensvertrag der eine Leasingvertrag (nur) zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber tritt, der seinerseits den Vertragsgegenstand vom Hersteller erwirbt, um ihn anschließend an den Leasingnehmer vermieten zu können (s. die nachstehende Skizze).


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Die Finanzierungsleasingverträge begegnen in der Praxis in mehreren Varianten. Je nach der vorgesehenen Vertragsdauer unterscheidet man vor allem Voll- und Teilamortisationsverträge[2]. Vollamortisationsverträge sind solche, die von vornherein über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laufen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass während der Vertragsdauer an den Leasinggeber die Finanzierungsmittel einschließlich eines Gewinn- und Risikozuschlags zurückfließen.

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Bei den Teilamortisationsverträgen hat der Leasingnehmer dagegen nach Ablauf einer festen Grundmietzeit von mindestens 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ein ordentliches Kündigungsrecht, bei dessen Ausübung er jedoch eine Ausgleichs- oder Abschlusszahlung in Höhe der durch die bis dahin gezahlten Leasingraten nicht gedeckten Kosten des Leasinggebers schuldet, abzüglich freilich der ersparten Kosten sowie 90% des vom Leasinggeber erzielten Erlöses aus der nachfolgenden Veräußerung der Leasingsache[3]. Im Ergebnis sind damit diese Verträge gleichfalls auf eine volle Amortisation der Investitionen des Leasinggebers angelegt.

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Die Finanzierungsleasingverträge stehen zwischen Kauf und Miete, sodass ihre rechtliche Einordnung Schwierigkeiten bereitet. Die überwiegende Meinung sieht in ihnen in erster Linie Mietverträge, weil durch einen Leasingvertrag dem Leasingnehmer i. S. des § 535 der vorübergehende Gebrauch der Leasingsache gegen Entgelt ermöglicht wird[4].

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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