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2. Allgemeine Gelddarlehensverträge

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Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag vorübergehend zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1). Der Vertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Regelfall ist das entgeltliche, d. h. verzinsliche Darlehen (§ 488 Abs. 1 S. 2), bei dem es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff handelt. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen sowie das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2). Der Darlehensvertrag muss vor allem von der unregelmäßigen Verwahrung des § 700 abgegrenzt werden; Abgrenzungskriterium ist die unterschiedliche Interessenlage: Während bei dem Darlehensvertrag die Überlassung des Geldes im Interesse des Darlehensnehmers liegt, steht bei der unregelmäßigen Verwahrung das Interesse des Anlegers an der sicheren Aufbewahrung seines Geldes im Vordergrund; Paradigma ist der normale Girovertrag mit einer Bank (s. u. § 11 Rn 31), während der Sparvertrag ein Darlehen (an die Bank) darstellt (str).

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Für den Abschluss allgemeiner Darlehensverträge gelten keine Besonderheiten. Insbesondere bestehen keine Formvorschriften für derartige Darlehensverträge. Jedoch werden die Aufklärungspflichten, die insbesondere die Banken auch bei dem Abschluss von Darlehensverträgen aufgrund der §§ 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 treffen, zum Schutze der Darlehensnehmer ständig verschärft[22].

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Das Gesetz regelt in den §§ 488 Abs. 3, 489 und 490 vor allem die Frage, wann das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden muss oder kann.[23] Ist für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt, so kann der Vertrag von beiden Teilen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 488 Abs. 3). Wenn dagegen für den Vertrag eine feste Vertragsdauer vorgesehen ist, steht (nur) dem Darlehensnehmer unter den besonderen Voraussetzungen des § 489 ein ordentliches Kündigungsrecht zu; bezweckt wird damit, eine übermäßige Bindung des Darlehensnehmers zu verhindern. Das außerordentliche Kündigungsrecht beider Parteien hat dagegen seine Regelung in § 490 gefunden. Unberührt bleibt das allgemeine Kündigungsrecht des Darlehensgebers aus wichtigem Grunde nach § 314 (§ 490 Abs. 3), das vor allem bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers Bedeutung hat (s. u. Rn 25). Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers richten sich dann nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280 Abs. 1 und 2, 281, 286 und 323).

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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