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4. Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr 2 und S. 3)

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Soweit sich weder eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 noch eine zumindest konkludente Einigung der Parteien über den Verwendungszweck gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr 1 feststellen lässt (o. Rn 10, 12 ff), ist nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr 2 als Maßstab für die Vertragsgemäßheit der Sache darauf abzustellen, ob sie sich für den gewöhnlichen Verwendungszweck eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache daher erwarten kann. Alle genannten Tatbestandsmerkmale müssen folglich gleichzeitig erfüllt sein, um die Annahme eines Mangels nach dieser Vorschrift auszuschließen. Fehlt nur eines der genannten Tatbestandsmerkmale der Nr 2 des § 434 Abs. 1 S. 2, eignet sie sich insbesondere nicht für den gewöhnlichen Verwendungszweck, so ist die Sache maW. mangelhaft.[50] Das Gesetz greift hier hilfsweise auf objektive Maßstäbe für das Vorliegen eines Sachmangels zurück, wenn sich selbst bei weitester Auslegung der Abreden der Parteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit oder den Verwendungszweck der Sache als Maßstab für einen Mangel (im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffs) nicht mehr nachweisen lässt.[51]

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Das entscheidende Merkmal ist die fehlende Eignung der Sache zur gewöhnlichen Verwendung, während die beiden anderen Tatbestandsmerkmale nur die Bedeutung haben, den Vergleichsmaßstab zu präzisieren, den man benötigt, um die gewöhnliche Verwendung einer Sache feststellen zu können. Dies wird unterstrichen durch die ergänzende Regelung in S. 3 des § 434 Abs. 1, nach der zu der geschuldeten Beschaffenheit auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG; s. u. § 23 Rn 19 ff) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann; etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer die Äußerung des Herstellers oder seines Gehilfen, d. h. des Gehilfen des Verkäufers oder des Herstellers, nicht kannte und auch nicht kennen musste, ferner, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn sie die Kaufentscheidung des Käufers nicht beeinflussen konnte (§ 434 Abs. 1 S. 3 HS 2).

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Dies bedeutet im Einzelnen: Auszugehen ist von der gewöhnlichen, d. h. der üblichen oder gängigen Verwendung einer Sache im Verkehr. Maßstab für das Vorliegen eines Mangels ist dann diejenige Beschaffenheit der Sache, die bei Sachen gleicher Art, d. h. bei Sachen mit demselben Verwendungszweck üblich ist und die der Käufer infolgedessen nach der Art der Sache und der Werbung des Verkäufers oder des Herstellers erwarten darf. Zu denken ist hier in erster Linie an im Verkehr üblicherweise nach Gattungsmerkmalen bestimmte Gebrauchsgegenstände, bei denen sich folglich, kurz gesagt, der Maßstab für das Vorliegen eines Mangels aus dem üblichen Verwendungszweck und der Beschaffenheit von Sachen gleicher Art und Güte ergibt (vgl § 243 Abs. 1), während es auf die konkreten Vorstellungen des Käufers hier nicht ankommt[52]. Die praktische Bedeutung dieses Tatbestandes liegt vor allem in der Ausdehnung des Vergleichsmaßstabs auf öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers und ihrer Gehilfen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Ware über bestimmte Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 S. 3 HS 1), sodass der Verkäufer im Ergebnis auch für solche Äußerungen Dritter im Rahmen der §§ 434 ff einstehen muss. Denn solche Werbung beeinflusst, wenn sie ernst gemeint ist, maßgeblich den Erwartungshorizont der Käufer, sodass sie den Vergleichsmaßstab konkretisiert, an dem sich die verkauften Sachen messen lassen müssen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 434 Abs. 1 S. 3 HS 2 vorliegt, für die jedoch der Verkäufer die Beweislast trägt, sodass sie nur selten eingreifen werden[53].

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Die Folge ist z. B., dass bei Kraftfahrzeugen, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf den allgemeinen Stand der Technik als Maßstab abzustellen ist. Entspricht das Fahrzeug diesem Standard, so ist es auch dann nicht mangelhaft, wenn der Stand der Technik hinter den Erwartungen des Käufers zurückbleibt und die Benutzung des Fahrzeugs infolgedessen in den Augen des Käufers mit gewissen Unbequemlichkeiten verbunden ist[54]. Ein Fahrzeug ist dagegen mangelhaft, wenn seine Leistungen nicht dem genannten Standard entsprechen[55]. So verhält es sich z. B., wenn die Kupplung eines Fahrzeugs ständig hängen bleibt, so dass ein problemloser Betrieb des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist.[56] Handelt es sich um gebrauchte Sachen, so ist Vergleichsmaßstab die gewöhnliche Beschaffenheit gebrauchter Sachen mit demselben Verwendungszweck, sodass der übliche Verschleiß gebrauchter Sachen auch nicht als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr 2 qualifiziert werden kann[57]. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter und bisherige Laufleistung des Fahrzeugs, die Anzahl der Vorbenutzer und die Art der Vorbenutzung sowie die darauf beruhenden durchschnittlichen Erwartungen des Verkehrs, während es auf die Erwartungen des einzelnen Käufers hier nicht ankommt.[58] Eine längere Standzeit vor der Erstzulassung oder eine spätere längere Stilllegung stellen deshalb für sich genommen bei einem Gebrauchtwagen noch keinen Mangel dar, solange das Fahrzeug keine zusätzlichen Schäden infolge der Stilllegung erlitten hat[59]. Ein Mangel ist dagegen bei allen mehr als nur ganz geringfügigen Unfallschäden anzunehmen[60].

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