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3. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen

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Zusätzliche Fragen wirft die sachgerechte Behandlung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen auf, denen der Käufer unterworfen ist. Sie werden zum Teil unter § 435 als Rechtsmangel subsumiert, zum Teil aber auch als Sachmangel behandelt (oben Rn 18), während wieder andere vom Käufer – als vorgegebene Beschränkungen des Eigentums – hingenommen werden müssen (§ 436 Abs. 1, s. Rn 38). Die genaue Abgrenzung ist schwierig. Unter § 435 werden als Rechtsmangel allein solche öffentlich-rechtlichen Beschränkungen eingeordnet, die ihre Grundlage nicht in der Beschaffenheit der Sache haben (dazu Rn 37), sondern auf ihrer spezifischen „Vorgeschichte“ beruhen, in erster Linie, wenn sich daraus ein Recht der öffentlichen Hand zur Beschränkung oder Entziehung des Eigentums ergibt. Denn in derartigen Fällen ist der Käufer wegen der mangelnden Erkennbarkeit der fraglichen Beschränkungen besonders schutzbedürftig[81]. Beispiele sind die Beschlagnahme der verkauften Sache nach den Straf-, Steuer- oder Zollgesetzen, z. B. als Diebes- oder Schmuggelgut[82] sowie der Ausweis des verkauften Grundstücks als Straßenland, sodass seine Enteignung zu befürchten ist[83]. Es genügt bereits, wenn z. B. ein Kraftfahrzeug in einer Fahndungsliste als gestohlen ausgeschrieben wird.[84] Keine Rolle spielt auch, ob der Verkäufer überhaupt in der Lage ist, die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zu beseitigen.[85]

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Anders behandelt werden dagegen öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Baubeschränkungen, die auf der Beschaffenheit der Sache beruhen und deshalb für Dritte (einschließlich des Käufers) grundsätzlich erkennbar sind. Sie führen teils zur Annahme eines Sachmangels; teils sind sie unbeachtlich (§ 436 Abs. 1). Ein Sachmangel wird z. B. im Falle einer Baubeschränkung angenommen, wenn ein Grundstück als „Bauland“ verkauft wurde, weil ihm dann gerade diejenige Beschaffenheit fehlt, die es nach dem Vertrag haben soll (§ 434 Abs. 1 S. 1)[86]. Ebenso zu beurteilen sind die nur beschränkte Nutzbarkeit von Räumen in einem Gewerbegebiet[87] sowie die fehlende Bauererlaubnis für einen Anbau, den der Verkäufer eigenmächtig errichtet hatte[88].

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In den verbleibenden Fällen ist dagegen für den Regelfall davon auszugehen, dass der Käufer einer Sache die gesetzlichen Schranken des Eigentums ebenso wie jeder andere hinnehmen muss, zumal er sich darüber ohne weiteres selbst zu informieren vermag (s. § 436). Das gilt vor allem für nachbarrechtliche Beschränkungen, für die der Verkäufer daher im Regelfall nicht nach § 435 einzustehen braucht[89].

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Lösungsskizze

I. Kupferstiche-Fall 4

1. Die gelieferten unechten Stiche

Weil die gelieferten Stiche tatsächlich nicht von Albrecht Dürer stammen, weisen sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie waren deshalb im Augenblick des Gefahrübergangs, d. h. bei Lieferung, mit einem Sachmangel behaftet (§§ 434 Abs. 1 S. 1, 446). Folglich stehen K gegen V die Rechte aus § 437 zu, wobei hier allein der Schadensersatzanspruch statt der Leistung interessiert (s. § 252). Die Voraussetzungen richten sich nach den §§ 437 Nr 3, 311a Abs. 2 und 276, da der Mangel schon bei Vertragsabschluss vorlag. Grundsätzlich haftet daher V für die mangelnde Echtheit der Stiche nur, wenn er diese bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§§ 311a Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1). Soweit er jedoch die Garantie für die Echtheit eines Stiches übernommen hat, trifft ihn auf jeden Fall eine Haftung (§ 276 Abs. 1 S. 1).

2. Die nicht gelieferten echten, aber beschädigten Stiche

Die Beschädigung der Stiche nach Vertragsabschluss stellte eine Pflichtverletzung dar, für die der V dem K haftet, da die Gefahr noch nicht auf K übergegangen war (§§ 280, 276, 278, 446). Weil K Schadensersatz statt der Leistung verlangt, sind die §§ 281 und 283 einschlägig. Dies bedeutet, dass der K für den jetzt nicht mehr reparablen Stich sofort Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, da es sich bei der Beschädigung um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt (§§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3, 276, 278). Hinsichtlich des anderen, noch reparablen Stiches kann K dagegen nur Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er zuvor dem V vergeblich eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat (§ 281 Abs. 1 S. 1), sofern hier nicht einer der Ausnahmefälle des § 281 Abs. 2 vorliegen sollte.

II. Winterweizen-Fall 5

Die Parteien hatten einen Gattungskauf abgeschlossen. Die Lieferung von Sommerweizen statt wie vereinbart Winterweizen stellte eine Falschlieferung (aliud) dar, die unter § 434 Abs. 3 fällt. K hätte also den gelieferten Sommerweizen zurückweisen und auf der Lieferung von Winterweizen bestehen können. Tatsächlich hat er jedoch – in Verkennung der Sachlage – den gelieferten Sommerweizen als Erfüllung akzeptiert, so dass sich der Vertrag jetzt auf diese Sache beschränkt hat (§ 243 Abs. 2). Die Rechte des Käufers beurteilen sich folglich nach § 434 Abs. 3 (s. Rn 30; str). Da eine Nacherfüllung nicht mehr möglich ist (§ 275 Abs. 1), dürfte von den §§ 437 Nr 3 und 311a Abs. 2 auszugehen sein, sodass es darauf ankommt, ob V das aliud erkennen konnte, sofern man nicht hier nach den Umständen des Falles eine Garantie des V für die ordnungsgemäße Lieferung entnehmen will (§ 276 Abs. 1 S. 1).

III. Tierseuche-Fall 6

Die Ansteckung der anderen Tiere des K durch das gelieferte, kranke Schaf bildet einen „klassischen“ Mangelfolgeschaden, für den sich die Haftung des V jetzt nach § 280 Abs. 1 richtet (s. u. § 5 Rn 26). V ist folglich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, etwa, weil er eine den Umständen nach gebotene Untersuchung des gelieferten Schafes unterlassen hatte (§ 276 Abs. 1). Ergänzend können Deliktsansprüche eingreifen (§§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 1; s. u. § 5 Rn 48 ff).

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