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2. Rechte Dritter

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Ein Rechtsmangel liegt nach § 435 S. 1 in erster Linie vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, weil er dann nämlich mit der ihm verkauften und übereigneten Sache nicht nach Belieben verfahren kann. Den Maßstab für das Vorliegen eines Rechtsmangels bildet maW. die Befugnis des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auf die Sache auszuschließen (§ 903); jede Beeinträchtigung des Eigentümers in einer dieser Befugnisse durch die Rechte eines Dritten stellt somit einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 dar.[74] Anders verhält es sich nur, wenn der Käufer die fraglichen Rechte Dritter im Kaufvertrag „übernommen“ hat, d. h., wenn er sich mit der fraglichen Belastung einverstanden erklärt hatte. Beispiele sind die Übernahme von Grundpfandrechten bei Kauf eines Grundstücks unter Anrechnung auf den Kaufpreis sowie der vom Käufer eines Grundstücks akzeptierte Eintritt in Mietverträge über das Grundstück nach § 566 Abs. 1 (s. u. Rn 35).

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Bei Rechten Dritter, die im Sinne des § 435 S. 1 gegen den Käufer geltend gemacht werden können, ist in erster Linie an dingliche Rechte Dritter zu denken; Beispiele sind die Belastung des verkauften Grundstücks mit einem Nießbrauch oder mit Grundpfandrechten[75]. Gleich stehen Immaterialgüterrechte sowie Namens- und Persönlichkeitsrechte Dritter[76]. Hindert z. B. ein Dritter den Käufer unter Berufung auf ein Patent-, Urheber- oder Persönlichkeitsrecht an der Benutzung der gekauften Sache, so haftet der Verkäufer hierfür nach den §§ 435 und 437 ff[77]. Unter § 435 fallen weiter obligatorische Rechte, d. h. Ansprüche Dritter gegen den Verkäufer, sofern sie wie Miete und Pacht ausnahmsweise gegen den Käufer geltend gemacht werden können (§§ 566, 581 Abs. 2).[78]

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Dagegen handelt es sich nicht um einen Rechtsmangel im Sinne des § 435, wenn der Verkäufer einer Sache dem Käufer bereits das Eigentum an ihr nicht verschaffen kann, etwa, weil die Sache einem Dritten gestohlen worden ist (§§ 932, 935). Denn die Rechtsverschaffungspflicht des Verkäufers ergibt sich schon aus § 433 Abs. 1 S. 1 und nicht erst aus S. 2 der Vorschrift, sodass bei einer Verletzung dieser Vorschrift allein die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen eingreifen, in dem fraglichen Fall also vor allem § 311a Abs. 2[79]. Zu erwägen ist lediglich die entsprechende Anwendung des § 438 Abs. 1 Nr 1 auf diesen Fall, um den Käufer, dem der Verkäufer überhaupt kein Eigentum zu verschaffen vermag, in der Frage der Verjährung nicht gegenüber dem Käufer zu benachteiligen, der (immerhin) das Eigentum, wenn auch mit einem Rechtsmangel belastet, erlangt hat (vgl §§ 195, 199)[80].

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